In psychiatrischen Kliniken werden in der Regel das gesamte Spektrum psychischer Erkrankungen behandelt, wie
- Affektive Störungen (Depressionen, Manien)
- Schizophrenien
- Persönlichkeitsstörungen
- Suchterkrankungen
- Erkrankungen des höheren Lebensalters (Demenzen und Altersdepressionen)
- Traumafolgestörungen
Psychiatrische Kliniken mit Pflichtversorgung in Hessen
In dieser Übersicht sind die psychiatrischen Kliniken in Hessen verzeichnet.
Psychiatrische Unterbringungen – Auswertungen der Erhebung nach §14 PsychKHG
Bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung von Menschen mit psychischen Erkrankungen können diese auf öffentlich-rechtlicher Grundlage – in Hessen nach dem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG) – auch gegen oder ohne ihren Willen in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden.
Solche Zwangsunterbringungen von Personen mit psychischen Störungen stellen elementare Grundrechtseingriffe dar und bedürfen gerichtlicher Entscheidungen. Eine Unterbringung darf nur dann erfolgen, wenn die Anwendung milderer Mittel zuvor nicht erfolgreich war.
Im §14 PsychKHG (Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz) ist eine Berichtspflicht zu den durchgeführten Unterbringungen sowie weiteren Zwangsmaßnahmen verankert. Demnach müssen die psychiatrischen Krankenhäuser der Fachaufsichtsbehörde jährlich relevante Daten melden. Die Fachaufsichtsbehörde ist das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege.
Durch den jährlichen Bericht werden gesicherte Informationen zur Häufigkeit der in Hessen stattfindenden psychiatrischen Unterbringungen erhoben. Der Bericht wird dem Hessischen Landtag vorgelegt und über das Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Die bisherigen Berichte können Sie auf der Themenseite Psychiatrische Unterbringungen finden.