Die Bestimmungen zu öffentlich-rechtlichen Unterbringungen sind ein wichtiger Bestandteil des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes (PsychKHG). Bei einer Unterbringung wird eine psychisch erkrankte Person bei akuter Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung gegen ihren Willen in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen. Solche Unterbringungen sowie weitere Zwangsmaßnahmen von Personen mit psychischen Erkrankungen, stellen massive Grundrechtseingriffe dar, die nur erfolgen dürfen, wenn die Anwendung milderer Mittel zuvor nicht erfolgreich war. Sie bedürfen gerichtlicher Entscheidungen und müssen unverzüglich beendet werden, wenn der Grund der Unterbringung nicht mehr gegeben ist.
Auswertungen der Erhebungen nach § 14 PsychKHG
Im § 14 PsychKHG wurde eine Berichtspflicht für die psychiatrischen und kinder- und jugendpsychiatrischen Krankenhäuser verankert, um gesicherte Informationen zur Häufigkeit der in Hessen stattfindenden psychiatrischen Unterbringungen, erfolgten Fixierungen und ärztlichen Zwangsmaßnahmen zu erhalten. Mit der Novellierung des PsychKHG im Jahr 2021 wurde u.a. eine Anpassung der Berichtspflichten vorgenommen, auch um Unterbringungshäufigkeiten präziser zu erfassen.
Die Daten nach § 14 PsychKHG werden dem Hessischen Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege als zuständige Fachaufsichtsbehörde jährlich gemeldet und in einem auswertenden Bericht aufbereitet. Dieser wird dem zuständigen Ausschuss im Hessischen Landtag zugeleitet und daran anschließend den Gebietskörperschaften und Fachgremien zur Verfügung gestellt sowie der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Die bisher erschienen Datenberichte können Sie hier herunterladen, zuletzt wurde der Bericht für das Jahr 2024 im März 2026 veröffentlicht.