Psychiatrische Unterbringungen

Auswertungen der Erhebungen nach § 14 PsychKHG

Im § 14 PsychKHG wurde eine Berichtspflicht verankert, um gesicherte Informationen zur Häufigkeit der in Hessen stattfindenden psychiatrischen Unterbringungen, erfolgten Fixierungen und ärztlichen Zwangsmaßnahmen zu erhalten. Diese Daten werden durch die psychiatrischen Krankenhäuser der dem Hessischen Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege als Fachaufsichtsbehörde jährlich gemeldet.

Unterbringung einer psychisch erkrankten Person

Die Bestimmungen zu den Unterbringungen sind ein wichtiger Bestandteil des Gesetzes. Bei einer Unterbringung wird eine psychisch erkrankte Person gegen ihren Willen bei akuter Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen. Solche Unterbringungen von Personen mit psychischen Störungen stellen massive Grundrechtseingriffe dar, die nur erfolgen dürfen, wenn die Anwendung milderer Mittel zuvor nicht erfolgreich war. Sie bedürfen gerichtlicher Entscheidungen.

Die bisher erschienen Datenberichte können Sie hier herunterladen.