Psychiatrische Unterbringungen

Auswertungen der Erhebungen nach § 14 PsychKHG

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Im § 14 PsychKHG wurde eine Berichtspflicht verankert, um gesicherte Informationen zur Häufigkeit der in Hessen stattfindenden psychiatrischen Unterbringungen, erfolgten Fixierungen und ärztliche Zwangsmaßnahmen zu erhalten. Diese Daten werden die psychiatrischen Krankenhäuser der Fachaufsichtsbehörde – d.h. dem Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege – jährlich gemeldet.

Unterbringung einer psychisch erkrankten Person

Die Bestimmungen zu den Unterbringungen sind ein wichtiger Bestandteil des Gesetzes. Bei einer Unterbringung wird eine psychisch erkrankte Person gegen ihren Willen bei akuter Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen. Solche Unterbringungen von Personen mit psychischen Störungen bedürfen gerichtlicher Entscheidungen. Sie stellen Grundrechtseingriffe dar, die nur erfolgen dürfen, wenn die Anwendung milderer Mittel nicht erfolgreich war.

Die Berichte für die Berichtsjahre 2019 und 2020 können Sie hier herunterladen.