Rechtliche Grundlagen (PsychKHG)

Das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG) regelt unter anderem die Zuständigkeiten im Bereich der psychiatrischen Versorgung und stellt die rechtliche Grundlage für öffentlich-rechtliche Unterbringungen dar.

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Mit Inkrafttreten des Hessisches Gesetzes über Hilfen bei psychischen Krankheiten (Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz, kurz PsychKHG) zum 01.08.2017 wurde das Hessisches Freiheitsentziehungsgesetz (HFEG) abgelöst. Damit wurde der Schwerpunkt bei der Versorgung psychisch erkrankter Personen von der reinen Gefahrenabwehr hin zu Prävention und individueller Hilfe verschoben. Darüber hinaus steht die Verringerung von Zwangsmaßnahmen im Mittelpunkt der Gesetzgebung.

Allgemeines zum Psychisch-Kranken​-Hilfe-Gesetz

Das Psychisch-Kranken​-Hilfe-Gesetz (PsychKHG) regelt unter anderem die Zuständigkeiten im Bereich der psychiatrischen Versorgung und stellt die rechtliche Grundlage für öffentlich-rechtliche Unterbringungen dar. Das Gesetz beschreibt auch Aufgaben und Stellung von Sozialpsychiatrischen Diensten. Es eröffnet in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Bestellung regional verankerter Psychiatriekoordinatorinnen und -koordinatoren. Das PsychKHG beschreibt darüber hinaus auch die Zielsetzungen und die Ausgestaltung von Hilfen unter Berücksichtigung der psychisch erkrankten Menschen und deren Angehörigen.

Hessisches Gesetz über Hilfen bei psychischen KrankheitenÖffnet sich in einem neuen Fenster

Aufgaben der Fachaufsicht

Mit Inkrafttreten des Psychisch-Kranken​-Hilfe-Gesetzes (PsychKHG) am 01.08.2017 ist das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege (HMFG) die Fachaufsicht über alle öffentlich-rechtlichen Unterbringungen nach PsychKHG in den hessischen psychiatrischen Fachkliniken und Fachabteilungen geworden. Das bedeutet, das HMFG wird fachaufsichtlich aktiv, wenn besondere Vorkommnisse oder Beschwerden über eine psychiatrische Klinik oder Fachabteilung vorgelegt werden. In diesen Fällen holt das HMFG Stellungnahmen ein, sichtet Unterlagen und führt Gespräche mit den betreffenden Kliniken.

Bitte beachten Sie, dass das HMFG nur zu Fragen der Durchführung von Maßnahmen nach dem Psychisch-Kranken​-Hilfe-Gesetz tätig werden kann. Darunter fallen u.a. schwerwiegende Grundrechtseingriffe wie Unterbringungen, Zwangsbehandlungen, Fixierungen und weitere Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte.

Sofern Sie eine fehlerhafte Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen bei sich vermuten, können Sie sich mit Ihrem Anliegen an die Fachaufsicht wenden. Schildern Sie bitte so genau wie möglich die Umstände und auch den betreffenden Zeitraum.

Ihre Eingabe richten Sie bitte schriftlich per Post oder per E-Mail an:

Referat V5 Psychiatrische Versorgung und Maßregelvollzug

HMFG

Postanschrift:

Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege 

Referat V5 Psychiatrische Versorgung und Maßregelvollzug

Sonnenberger Straße 2/2a 

65193 Wiesbaden 

Wichtig: Das Ministerium ist nicht der richtige Ansprechpartner, wenn es um vermutete oder nachgewiesene Behandlungsfehler geht. Dann ist die Landesärztekammer Hessen zuständig. Auch bei klinikalltäglichen Probleme wie z.B. Unzufriedenheit mit dem Essen, Therapieplänen, Medikamentenvergabe etc. ist das Ministerium nicht der richtige Ansprechpartner. Bei derartigen Beschwerden sind die Patientenfürsprecherinnen und -sprecher erste Anlaufstellen in den Kliniken.

Um das jeweilige Krankenhaus um Stellungnahme zu den von Ihnen geschilderten Umständen bitten zu können, benötigen wir zusammen mit Ihrem Beschwerdeschreiben eine Einverständniserklärung, mit der Sie das Krankenhaus gegenüber dem Ministerium von der Schweigepflicht entbinden. Hierfür können Sie das bereitgestellte Formular verwenden.

Der Fachaufsicht obliegt zudem die Einrichtung der Besuchskommissionen sowie die regelhafte Kommunikation zur Verbesserung der psychiatrischen Versorgung in Hessen mit allen Beteiligten.

Weitergehende Informationen und gesetzliche Grundlagen zu den Themen Besuchskommissionen, Krankenhaus und Patientensicherheit in Hessen: 

In nahezu allen Gebietskörperschaften sind zudem unabhängige Beschwerdestellen eingerichtet, an die Sie sich wenden können, wenn Sie mit einer psychosozialen Begleitung oder psychiatrischen Behandlung nicht zufrieden waren oder in diesem Zusammenhang ein Anliegen mit einer neutralen Stelle besprechen möchten.

Weitere Informationen und aktuelle Kontaktdaten zu unabhängigen Beschwerdestellen