Einige Arzneimittel fallen unter das Betäubungsmittelgesetz. Diese können von Hausärzten oder Fachärzten verschrieben werden und wurden in den letzten Jahren verstärkt eingesetzt.
Dazu gehören:
- viele starke Schmerzmittel,
- Substitutionsmittel für Suchtkranke,
- aber auch das häufig bei ADHS eingesetzte Arzneimittel Methylphenidat
(bspw. unter dem Handelsnamen „Ritalin“ bekannt).
Für alle Betäubungsmittel müssen besondere Sicherheitsmaßnahmen beachtet werden, über die Ihnen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt oder Ihre Apotheke Auskunft geben kann.
Besonders häufig werden Fragen zum Reisen mit Betäubungsmitteln gestellt. Um Betäubungsmittel mit ins Ausland nehmen zu können, wird eine Bescheinigung benötigt. Die Bescheinigungen müssen in Hessen von den Gesundheitsämtern beglaubigt werden. Die Kontaktdaten für das Gesundheitsamt, das für Ihre Ärztin oder Ihren Arzt zuständig ist, finden Sie unten bei "Links".
Bescheinigungen:
Bitte beachten Sie, dass es zwei verschiedene Formulare gibt.
- Formular für Reisen innerhalb des Schengen-Bereich ( Download FormularÖffnet sich in einem neuen Fenster)
- Formular für Reisen außerhalb des Schengen-Bereichs ( Download FormularÖffnet sich in einem neuen Fenster)
Reisen innerhalb des Schengen-Bereichs:
Die folgenden 29 Länder gehören zum Schengen-Bereich: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn.
Reisen außerhalb des Schengen-Bereichs:
Für Reisen außerhalb des Schengen-Bereichs wird empfohlen, bei der diplomatischen Vertretung des Ziellandes die besonderen Regelungen zu erfragen. Die Kontaktadressen können auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes abgerufen werden.
Reisen mit medizinischem Cannabis
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (MedCanG) fällt seit dem 1. April 2024 in der Bundesrepublik Deutschland medizinisches Cannabis nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz.
Da in der überwiegenden Zahl der Schengen-Staaten und in anderen Ländern medizinisches Cannabis weiterhin als Betäubungsmittel gilt, wird in der Regel weiterhin für Reisen mit medizinischem Cannabis eine beglaubigte Reisebescheinigung benötigt (Formulare s.o.).