Was bedeutet das für Hessen?

Die bundesweite Krankenhausreform bringt viele Neuerungen. Was sie konkret für Hessen bedeutet, erklären wir auf dieser Seite.

Aktuelle Situation & Herausforderungen der Krankenhauslandschaft – bundesweit und in Hessen

Das Krankenhaus, das wir von früher kennen, hat sich verändert. Strukturen haben sich überholt, Rahmenbedingungen massiv verändert. Die Menschen werden immer älter, die Zahl der Fachkräfte dagegen sinkt. Auch die steigenden Kosten in vielen Bereichen und die voranschreitende Digitalisierung sind große Herausforderungen für das Gesundheitswesen. Die Krankenhäuser müssen sich neu aufstellen und ausrichten, um den Menschen auch in Zukunft eine verlässliche und qualitativ hochwertige Versorgung zu gewährleisten. Diese Herausforderungen, die gleichzeitig auch Chancen und Möglichkeiten sind, spiegeln sich in der Krankenhausreform des Bundes wider, die auch in Hessen viele Veränderungen mit sich bringen wird. Fest steht: Vieles wird sich ändern, es wird neue Lösungen geben.

Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) regelt die Umsetzung der Krankenhausreform des Bundes. Das Gesetz, das der Deutsche Bundestag am 17. Oktober 2024 beschlossen hatte, passierte am 22. November 2024 den Bundesrat und ist seit dem 12. Dezember 2024 in Kraft. 

Die wichtigsten Punkte der Reform

Mit der Krankenhausreform des Bundes werden sogenannte „Leistungsgruppen“ eingeführt, die an bundeseinheitliche Qualitätskriterien gebunden sind. Das heißt, bestimmte Leistungen dürfen zukünftig nur noch von Krankenhäusern erbracht werden, wenn sie die Kriterien des Bundes für die jeweilige Leistungsgruppe erfüllen (Näheres unter „Was sind Leistungsgruppen?“).

Außerdem wird das bisherige System der Fallpauschalen weitgehend ersetzt. Für die Versorgung notwendige Kliniken erhalten zukünftig Vorhaltepauschalen. Das heißt sie, bekommen Geld, selbst wenn sie vergleichsweise wenige Behandlungen anbieten; die Behandlung aber so generell sicherstellen.

Leistungsgruppen sind medizinische Leistungsbereiche, die bestimmte Behandlungsarten abbilden. Sie ersetzen in der Krankenhausplanung die bisher genutzten Fachabteilungen und sollen die Versorgung transparenter und planbarer machen.

Beispiel

Früher:

Eine Klinik hatte beispielsweise eine „Abteilung für Innere Medizin“.

Zukünftig:

Einer Klinik werden ein oder mehrere Leistungsgruppen wie „Interventionelle Kardiologie“ oder „Komplexe Gastroenterologie“ zugeordnet.

Jede Leistungsgruppe ist mit spezifischen Mindestanforderungen verbunden. Diese betreffen die sachliche und personelle Ausstattung und können auch die Erbringung sachnaher Leistungsgruppen zur Vor-, Mit- und Nachbehandlung einschließen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt werden, prüft der Medizinische Dienst Hessen.

Was ist der Medizinische Dienst Hessen?

Der Medizinische Dienst Hessen (MD Hessen) führt im Auftrag der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sozialmedizinische Gutachten, Begutachtungen und Beratungen durch.

Er prüft Leistungen nach objektiven medizinischen Kriterien und sorgt so für eine qualitativ hochwertige Versorgung, schafft Transparenz und eine faire Behandlung für Patientinnen und Patienten.

Nur wenn für alle Leistungsgruppen alle leistungsgruppenspezifischen Fachleute und Geräte vorhanden sind, kann die Leistungsgruppe durch ein Krankenhaus vorgehalten und erbracht werden.

Beispiel anhand der akuten Schlaganfallversorgung

Wenn ein Krankenhaus die Leistungsgruppe „Stroke Unit“ erbringen will, benötigt es mindestens drei Fachärztinnen oder Fachärzte für Neurologie und Geräte wie ein CT oder ein MRT. Außerdem muss es u. a. die Leistungsgruppen „Neurologie“, „Allgemeine Innere Medizin“, „Intensivmedizin“ und „Allgemeine Neurochirurgie“ erbringen.

Leistungsgruppen sind nicht nur für die Krankenhausplanung wichtig. Sie sind auch mit der Betriebskostenfinanzierung verknüpft: Das heißt, nur für zugewiesene Leistungsgruppen erfolgt auch eine Vergütung durch die Krankenkassen.

Die Vorhaltefinanzierung ist eine zentrale Neuerung der Krankenhausreform des Bundes und macht Schluss mit dem Je-mehr-Fälle-desto-mehr-Geld-Prinzip des Fallpauschalensystems.

Das bedeutet, die bloße Anzahl der behandelten Patientinnen und Patienten, die das System der Fallpauschalen prägt, und Krankenhäuser dazu motiviert, möglichst viele Fälle zu behandeln, ist nicht mehr länger das entscheidende Kriterium. Krankenhäuser bekommen künftig Geld für das Bereitstellen, also das Vorhalten, von Personal und Infrastruktur, abhängig von der vom HMFG zugeteilten Leistungsgruppe. Dafür erhalten Krankenhäuser eine sogenannte „Vorhaltepauschale“, die 60 Prozent der Kosten decken soll. Die übrigen 40 Prozent sollen weiterhin über die Fallpauschale kommen. Die Qualität rückt durch diese Änderung wieder mehr in den Vordergrund. 

Die Krankenhausreform des Bundes zielt darauf ab, durch Leistungen stärker als bisher zu bündeln. Zum einen sollen so die Herausforderungen unserer Zeit angegangen werden, zum anderen – und das ist weit entscheidender – soll Patientinnen und Patienten mehr Qualität angeboten werden. Menschen sollen in dem Krankenhaus behandelt werden, in dem es das nötige Fachwissen, die Erfahrung und auch die notwendigen Gerätschaften gibt, die sie für ihre Heilung brauchen.

Mit der Reform soll eine qualitativ hochwertige und flächendeckende Krankenhausversorgung auch in Zukunft sichergestellt werden. Zudem sollen bürokratische Hürden abgebaut und eine zuverlässige Finanzierung für die Krankenhäuser gewährleistet werden.