Was bedeutet das für Hessen?

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

die Krankenhausreform des Bundes wird viele Veränderungen mit sich bringen. Unser Ziel in Hessen ist, die Gesundheitsversorgung vor Ort gemeinsam zukunftssicher zu gestalten. Mit unseren kompetenten und zuverlässigen Partnern wie der Hessischen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Vereinigung stellen wir hier in Hessen die Weichen für eine flächendeckende und sichere Versorgung. Das bereiten wir seit Monaten mit den relevanten Akteuren gründlich vor. 

Frühzeitig haben wir uns auf den Weg gemacht und mit den Verantwortlichen in den Regionen, die ihre Versorgungslage kennen und die Veränderungen anstoßen und voranbringen müssen, gesprochen. Vielfältige Impulse aus sechs Konferenzen in den Regionen sind in die gemeinsame Arbeit eingeflossen. Denn die Akteure vor Ort sind die Expertinnen und Experten der Versorgungsgebiete – und jede Region braucht andere Antworten. 

Im September 2025 haben wir frühzeitig das Verfahren zur Antragsstellung der Leistungsgruppen gestartet, denn unsere Kliniken brauchen Rechts- und Planungssicherheit. Den eingeschlagenen Weg, geprägt von konstruktivem Dialog, engem Austausch und frühzeitiger Planung, werden wir konsequent weitergehen. Auf Hessen ist Verlass. Wir setzen unsere Arbeit wie bisher – auch unabhängig vom Bund – konsequent fort, um diesen Transformationsprozess verlässlich für die Kliniken und vor allem im Sinne der Patientinnen und Patienten umzusetzen.

 

Diana Stolz

Hessische Ministerin für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege

 

Aktuelle Situation & Herausforderungen der Krankenhauslandschaft – bundesweit und in Hessen

Das Krankenhaus, das wir von früher kennen, hat sich verändert. Strukturen haben sich überholt, Rahmenbedingungen massiv verändert. Die Menschen werden immer älter, die Zahl der Fachkräfte dagegen sinkt. Auch die steigenden Kosten in vielen Bereichen und die voranschreitende Digitalisierung sind große Herausforderungen für das Gesundheitswesen. Die Krankenhäuser müssen sich neu aufstellen und ausrichten, um den Menschen auch in Zukunft eine verlässliche und qualitativ hochwertige Versorgung zu gewährleisten. Diese Herausforderungen, die gleichzeitig auch Chancen und Möglichkeiten sind, spiegeln sich in der Krankenhausreform des Bundes wider, die auch in Hessen viele Veränderungen mit sich bringen wird. Fest steht: Vieles wird sich ändern, es wird neue Lösungen geben.

Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) regelt die Umsetzung der Krankenhausreform des Bundes. Das Gesetz, das der Deutsche Bundestag am 17. Oktober 2024 beschlossen hatte, passierte am 22. November 2024 den Bundesrat und ist seit dem 12. Dezember 2024 in Kraft. 

Die wichtigsten Punkte der Reform

Mit der Krankenhausreform des Bundes werden sogenannte „Leistungsgruppen“ eingeführt, die an bundeseinheitliche Qualitätskriterien gebunden sind. Das heißt, bestimmte Leistungen dürfen zukünftig nur noch von Krankenhäusern erbracht werden, wenn sie die Kriterien des Bundes für die jeweilige Leistungsgruppe erfüllen (Näheres unter „Was sind Leistungsgruppen?“).

Außerdem wird das bisherige System der Fallpauschalen weitgehend ersetzt. Für die Versorgung notwendige Kliniken erhalten zukünftig Vorhaltepauschalen. Das heißt sie, bekommen Geld, selbst wenn sie vergleichsweise wenige Behandlungen anbieten; die Behandlung aber so generell sicherstellen.

Leistungsgruppen sind medizinische Leistungsbereiche, die bestimmte Behandlungsarten abbilden. Sie ersetzen in der Krankenhausplanung die bisher genutzten Fachabteilungen und sollen die Versorgung transparenter und planbarer machen.

Beispiel

Früher:

Eine Klinik hatte beispielsweise eine „Abteilung für Innere Medizin“.

Zukünftig:

Einer Klinik werden ein oder mehrere Leistungsgruppen wie „Interventionelle Kardiologie“ oder „Komplexe Gastroenterologie“ zugeordnet.

Jede Leistungsgruppe ist mit spezifischen Mindestanforderungen verbunden. Diese betreffen die sachliche und personelle Ausstattung und können auch die Erbringung sachnaher Leistungsgruppen zur Vor-, Mit- und Nachbehandlung einschließen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt werden, prüft der Medizinische Dienst Hessen.

Was ist der Medizinische Dienst Hessen?

Der Medizinische Dienst Hessen (MD Hessen) führt im Auftrag der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sozialmedizinische Gutachten, Begutachtungen und Beratungen durch.

Er prüft Leistungen nach objektiven medizinischen Kriterien und sorgt so für eine qualitativ hochwertige Versorgung, schafft Transparenz und eine faire Behandlung für Patientinnen und Patienten.

Nur wenn für alle Leistungsgruppen alle leistungsgruppenspezifischen Fachleute und Geräte vorhanden sind, kann die Leistungsgruppe durch ein Krankenhaus vorgehalten und erbracht werden.

Beispiel anhand der akuten Schlaganfallversorgung

Wenn ein Krankenhaus die Leistungsgruppe „Stroke Unit“ erbringen will, benötigt es mindestens drei Fachärztinnen oder Fachärzte für Neurologie und Geräte wie ein CT oder ein MRT. Außerdem muss es u. a. die Leistungsgruppen „Neurologie“, „Allgemeine Innere Medizin“, „Intensivmedizin“ und „Allgemeine Neurochirurgie“ erbringen.

Leistungsgruppen sind nicht nur für die Krankenhausplanung wichtig. Sie sind auch mit der Betriebskostenfinanzierung verknüpft: Das heißt, nur für zugewiesene Leistungsgruppen erfolgt auch eine Vergütung durch die Krankenkassen.

Die Vorhaltefinanzierung ist eine zentrale Neuerung der Krankenhausreform des Bundes und macht Schluss mit dem Je-mehr-Fälle-desto-mehr-Geld-Prinzip des Fallpauschalensystems.

Das bedeutet, die bloße Anzahl der behandelten Patientinnen und Patienten, die das System der Fallpauschalen prägt, und Krankenhäuser dazu motiviert, möglichst viele Fälle zu behandeln, ist nicht mehr länger das entscheidende Kriterium. Krankenhäuser bekommen künftig Geld für das Bereitstellen, also das Vorhalten, von Personal und Infrastruktur, abhängig von der vom HMFG zugeteilten Leistungsgruppe. Dafür erhalten Krankenhäuser eine sogenannte „Vorhaltepauschale“, die 60 Prozent der Kosten decken soll. Die übrigen 40 Prozent sollen weiterhin über die Fallpauschale kommen. Die Qualität rückt durch diese Änderung wieder mehr in den Vordergrund. 

Die Krankenhausreform des Bundes zielt darauf ab, durch Leistungen stärker als bisher zu bündeln. Zum einen sollen so die Herausforderungen unserer Zeit angegangen werden, zum anderen – und das ist weit entscheidender – soll Patientinnen und Patienten mehr Qualität angeboten werden. Menschen sollen in dem Krankenhaus behandelt werden, in dem es das nötige Fachwissen, die Erfahrung und auch die notwendigen Gerätschaften gibt, die sie für ihre Heilung brauchen.

Mit der Reform soll eine qualitativ hochwertige und flächendeckende Krankenhausversorgung auch in Zukunft sichergestellt werden. Zudem sollen bürokratische Hürden abgebaut und eine zuverlässige Finanzierung für die Krankenhäuser gewährleistet werden.

Umsetzung in Hessen – der Krankenhausplan

Eine Karte der Versorgungsgebiete in Hessen

Die Krankenhausreform des Bundes wird viele Veränderungen auch für Hessen mit sich bringen. Unser Ziel in Hessen ist, die Gesundheitsversorgung vor Ort gemeinsam zukunftssicher zu gestalten. Mit unseren kompetenten und zuverlässigen Partnern wie der Hessischen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Vereinigung stellen wir hier in Hessen die Weichen für eine flächendeckende und sichere Versorgung. Das bereiten wir seit Monaten mit den relevanten Akteuren gründlich vor.

Gemeinsam mit der Hessischen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen ist am 27. November 2024 ein Plan für ein Hessisches Gesundheitsnetz vorgestellt worden, der die Krankenhausreform aus hessischer Sicht im Sinne der Sicherung einer umfassenden, sektorenübergreifenden Versorgung flankiert.

Das Hessische Gesundheitsnetz

Veränderung kann nur gemeinsam mit den Akteuren des Gesundheitswesens erfolgreich sein. Und zwar über alle Sektoren hinweg. Wir können Krankenhausplanung nicht singulär betrachten, sondern müssen das Netz weit spannen.

Unser Netz knüpfen wir vor Ort: Die Versorgungskonferenzen waren der erste Schritt. Wir finanzieren außerdem jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt für die Dauer des Transformationsprozesses eine Stelle zur Gesundheitskoordination. Wir werden die Schnittstellen zwischen klinischer und ambulanter medizinischer sowie pflegerischer Versorgung besser miteinander verzahnen. Dazu gehören auch der Rettungsdienst und die stationäre Versorgung. Wir nehmen die gesamte Versorgung in den Blick und passen unsere Förderprogramme und Unterstützungsangebote bedarfsgerecht an.

Wir in Hessen bringen und denken alles zusammen – vom Maximalversorger über die Luftrettung, von der Medizinischen Versorgungsklinik bis hin zum Landarzt.

Mithilfe der Hessenagentur wurden eigene Daten erhoben. So liegt eine Prognose der zukünftigen Bedarfe an stationären Leistungen unter Berücksichtigung des demografischen Wandels und des erwarteten Potenzials zur ambulanten Behandlung vor. Diese Bedarfsanalyse wird eine Grundlage unserer künftigen Krankenhausplanung sein. 

Außerdem ist das Hessische Krankenhausgesetz an die bundesgesetzlichen Erfordernisse zur künftigen Leistungsgruppenzuteilung angepasst worden. Die entsprechenden Regelungen sind seit dem 1. Januar 2025 in Kraft.

Um mit den Verantwortlichen in den Regionen ins Gespräch zu kommen, ihre Versorgungslage zu kennen und sie über die Krankenhausreform des Bundes zu informieren, fanden vom 27. Januar bis zum 21. Februar 2025 regionale Versorgungskonferenzen in allen sechs Versorgungsgebieten Hessens statt. Beteiligt waren unter anderen die Träger der Kliniken, die Hessische Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Vereinigung Hessen, die Krankenkassen, die Landesärztekammer und die jeweils kommunale Seite. Dabei wurden die rechtlichen und planerischen Rahmenbedingungen der Reform sowie ihr zeitlicher Rahmen erörtert. Zugleich wurden dem HMFG dringliche Herausforderungen und Änderungsbedarfe etwa im Hinblick auf die notwendige Übergangsfinanzierung und auf die Planungshoheit der Länder gespiegelt.

Mit allen Krankenhäusern wurden Gespräche geführt, um ihre Planungen zu konkretisieren und gemeinsam realistische Möglichkeiten entsprechender Leistungsgruppenzuweisungen zu identifizieren. Von März bis Juni 2025 fanden diese Gespräche in zwei Gesprächsrunden statt. Die Krankenhäuser sollten so in Einzelgesprächen eine weitere Möglichkeit erhalten, eventuelle Fragen gemeinsam zu klären.

Der Krankenhausplan ist im Hessischen Krankenhausgesetz vorgesehen und enthält die grundlegenden Entscheidungskriterien des Landes für die Krankenhausplanung. Im Wesentlichen geht es um die Bestimmung der Versorgungsziele und darum, welche stationären Leistungsangebote auf welcher Planungsebene (Land, Versorgungsgebiet oder Region) vorgehalten werden sollen.

Im Krankenhausplan sind zudem die Anforderungen an die stationäre Versorgung geregelt. Hierzu zählen unter anderem Erreichbarkeitszeiten, Leistungsfähigkeit, Patientensicherheit und Trägervielfalt.

Darüber hinaus werden die wesentlichen Verfahrensregelungen zur Zuweisung von Leistungsgruppen an die Krankenhäuser getroffen. Hierfür müssen zunächst die bundesrechtlichen Mindestkriterien erfüllt sein. Mit dem Krankenhausplan ergänzen wir landesrechtliche Kriterien, die wir für den Fall heranziehen, dass wir Auswahlentscheidungen zwischen mehreren antragstellenden Krankenhäusern zu treffen haben.

Den Entwurf des Krankenhausplans hat das HMFG unter enger Beteiligung derjenigen erstellt, für die er relevant ist: Vertreterinnen und Vertreter der Hessischen Krankenhausgesellschaft, der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, der Landesärztekammer Hessen, der Kommunalen Spitzenverbände, der Unfallversicherung, des Landespflegerats, der Patientenvertreter und auch des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur. Hinzu kommen die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, der Medizinische Dienst Hessen sowie die Landesarbeitsgemeinschaft Qualitätssicherung in Hessen. In der „AG zur Erarbeitung eines neuen Krankenhausplans“ des Landeskrankenhausausschusses haben die genannten Beteiligten in insgesamt 21 Sitzungen die wesentlichen Aspekte des neuen Krankenhausplans entwickelt und diskutiert.

In einer Anhörung – vom 12. bis zum 26. September 2025 – hatten alle hessischen Krankenhäuser sowie alle wesentlichen Akteure des hessischen Gesundheitswesens wie z.B. die Hilfsorganisationen oder der Landesfeuerwehrverband Gelegenheit, dem HMFG ihre Meinung zum Entwurf des Krankenhausplans mitzuteilen.

Nach Auswertung aller Stellungnahmen wurde der Entwurf des Krankenhausplans an manchen Stellen verbessert. Unter dem Vorbehalt bundesgesetzlicher Änderungen ist derzeit beabsichtigt, den neuen Krankenhausplan voraussichtlich im November 2025 im Kabinett zu beschließen.

Krankenhausinvestitionsfinanzierung

Die Krankenhäuser werden in Deutschland nach dem Prinzip der „dualen Finanzierung“ gefördert. Ihre Betriebskosten, das heißt, die Kosten, die aufgrund der Behandlung von Patientinnen und Patienten entstehen, finanzieren die Krankenkassen – die Bundesländer tragen die Investitionskosten der Krankenhäuser.

Pauschalinvestitionsfördermittel von 2016 bis 2025

Seit 2016 erhalten mit Ausnahme der Universitätskliniken die rund 120 Plankrankenhäuser in Hessen eine jährliche Investitionsförderung. Grundlage hierfür ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz des Bundes und § 22 Abs. 1 Hessisches Krankenhausgesetz.

In den vergangenen Jahren wurden die Pauschalfördermittel für die Krankenhäuser in Hessen kontinuierlich und deutlich erhöht. In Hessen haben wir die Pauschalinvestitionsfördermittel seit 2016 um rund 170 Prozent auf mittlerweile 390 Millionen Euro gesteigert.

Die jährliche Pauschalförderung schafft Planungssicherheit für die hessischen Krankenhäuser für einen längeren Zeitraum und insbesondere für größere Baumaßnahmen.

Förderung zur Darlehenstilgung nach § 22a Hessisches Krankenhausgesetz (HKHG) 2011

Bereits zu Beginn der Gespräche zu einer Krankenhausreform hat der Landesgesetzgeber ein Förderprogramm zur Darlehenstilgung aufgelegt. Hierzu wurde mit dem „Gesetz zur Änderung des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften“ vom 9. Dezember 2022 § 22a in das Hessische Krankenhausgesetz 2011 eingefügt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Finanzierung von Investitionsmaßnahmen durch Tilgung von hierzu aufgenommenen Darlehen gefördert werden. Hierdurch sollen Investitionsmaßnahmen gefördert werden, durch die die Strukturen der stationären Versorgung gestärkt werden.

Die Förderung zur Darlehenstilgung ist in § 22a HKHG geregelt:

„1) Zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen nach § 22, die für die bedarfsgerechte stationäre Versorgung der Bevölkerung dringend erforderlich sind oder der Konzentration von akutstationären Versorgungsangeboten dienen, kann die zuständige Behörde in den Jahren 2024 bis 2028 die Tilgung von Darlehen durch einen Festbetrag bis zu einem Gesamtdarlehensbetrag von 140 Millionen Euro fördern, wenn der Darlehensvertrag 1. mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgeschlossen wurde und 2. vorsieht, dass der Darlehensbetrag innerhalb von zehn Jahren zu tilgen ist.“

Förderfähig sind beispielsweise:

  • Die Tilgung eines Darlehens, das der Krankenhausträger zur Finanzierung einer Investition in seine Notfallstrukturen oder in seine Kapazitäten zur Versorgung von Intensivpatienten aufnimmt.
  • Die Konzentration von akutstationären Versorgungsangeboten. Diese liegt vor, wenn an einem Krankenhausstandort die Versorgungskapazitäten gebündelt werden, die zuvor an mindestens zwei Standorten vorgehalten wurden.

Mithilfe des Landesprogramms zur Darlehenstilgung können Investitionsmaßnahmen mit einem Finanzvolumen in Höhe von 140 Millionen Euro gefördert werden.

Anträge konnten vom 8. April 2025 bis zum 8. Juli 2025 eingereicht werden.

Sonderinvestitionsprogramm für Plankrankenhäuser in Hessen

Im Rahmen des mit 70 Millionen Euro Sonderinvestitionsprogramms werden Investitionsmaßnahmen von Krankenhäusern in ländlichen Regionen und in Ballungsgebieten, die einen Verbund bilden, gefördert.

Das Sonderinvestitionsprogramm nimmt die Krankenhäuser in den Blick, die die Voraussetzungen für einen Sicherstellungszuschlag nach den Sicherstellungsregelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses oder der Krankenhaus-Sicherstellungszuschlagsverordnung dem Grunde nach erfüllen, sowie die Krankenhäuser in den Ballungsgebieten, insbesondere in Städten wie Frankfurt oder Kassel. Ziel ist, insbesondere durch weitere Verbünde die Krankenhausstrukturen für die Zukunft wesentlich zu stärken.

Anträge konnten vom 8. April 2025 bis zum 8. Juli 2025 eingereicht werden.

Sonderinvestitionsprogramm für Plankrankenhäuser in Hessen | familie.hessen.de

Landesverbürgte Förderdarlehen zur Unterstützung förderfähiger Krankenhausinvestitionen in Hessen

Das bundesweit einmalige Förderprogramm „Landesverbürgte Förderdarlehen zur Unterstützung förderfähiger Krankenhausinvestitionen in Hessen“ wurde erstmals 2016 in Hessen aufgelegt und sichert Darlehen für Investitionen von Krankenhäusern ab.

Durch dieses Programm können grundsätzlich alle Investitionen gefördert werden, die nach dem Hessischen Krankenhausgesetz förderfähig sind. Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen vergibt nach positiver Entscheidung das landesverbürgte Förderdarlehen zu Zinssätzen am unteren Rand des jeweils aktuellen Kapitalmarktniveaus.

Für 2024 bestand zuletzt ein Ermächtigungsrahmen in Höhe von 150 Millionen Euro, innerhalb dessen Bürgschaften vergeben werden können.

Zum 1. Januar 2016 errichtete der Bund einen Strukturfonds zur „Förderung von Vorhaben der Länder zur Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausversorgung“. Zunächst wurde dieser mit 500 Millionen Euro jährlich aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gespeist. Der Strukturfonds I diente u.a. dem Abbau von Überkapazitäten, der Konzentration von stationären Versorgungsangeboten und Standorten sowie der Umwandlung von Krankenhäusern in nicht akutstationäre örtliche Versorgungseinrichtungen. Die Bundesländer konnten hierfür Mittel zweckgebunden beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beantragen.

Das ursprünglich für drei Jahre vorgesehene Programm (2016 bis 2018) wurde mit dem Pflegestärkungsgesetz für weitere vier Jahre verlängert (2019 bis 2022). Der Strukturfonds II stellt bundesweit zwei Milliarden Euro Bundesmittel bereit; auf Hessen entfallen rund 140 Millionen Euro. Die Vorhaben werden wie bisher nur dann durch den Fonds finanziert, wenn sich die Länder hälftig daran beteiligen.

Mit dem Krankenhauszukunftsgesetz wurde das Förderprogramm 2020 ein weiteres Mal – bis zum 31. Dezember 2024 – verlängert. Kurz vor Ablauf wurde vor dem Hintergrund des KHVVG eine weitere Verlängerung bis zum 31. Dezember 2025 beschlossen. Darin ist vorgesehen, dass ab 2026 Vorhaben zum Umbau der Krankenhausstrukturen im Rahmen der Krankenhausreform des Bundes aus dem neu eingerichteten Transformationsfonds finanziert werden sollen.

Mit dem Transformationsfonds werden in den Jahren 2026 bis 2035 50 Milliarden Euro für förderungsfähige Vorhaben der Krankenhäuser in Deutschland bereitgestellt.

Für Hessen heißt das: Ab 2026 stehen für zehn Jahre Bundesmittel zur Verfügung, um die aus der Krankenhausreform resultierenden Transformationsprozesse zu unterstützen. Die Bundesmittel müssen durch Landesmittel kofinanziert werden, das heißt, die Länder müssen sich finanziell daran beteiligen. Der Bund finanziert in den ersten vier Jahren der Laufzeit des Transformationsfonds (2026 bis 2029) jährlich insgesamt 3,5 Milliarden Euro. Der Länderanteil beträgt solange insgesamt 1,5 Milliarden Euro. Nach Anwendung des Königsteiner Schlüssels stehen Hessen damit bis 2029 jährlich bis zu rund 260 Millionen Euro vom Bund zu. Hessen muss sich mit bis zu rund 112 Millionen Euro daran beteiligen, also kofinanzieren. Im Verhältnis trägt der Bund 70 Prozent der Kosten und die Länder 30 Prozent. Ab 2030 kommt es zu einer je hälftigen Finanzierung durch Bund und Land. Beide tragen dann jeweils einen Anteil von bis zu rund 186 Mio. Euro.

Was ist der Königsteiner Schlüssel?

Der Königsteiner Schlüssel ist ein Verteilmechanismus, der häufig für gemeinsame Finanzierungen zwischen Bund und Ländern verwendet wird. Er legt fest, wie viel Geld den einzelnen Bundesländern anteilig an den gesamten Bundesmitteln zusteht.

Der Königsteiner Schlüssel setzt sich zu zwei Dritteln aus dem Steueraufkommen des einzelnen Bundeslandes und zu einem Drittel aus dessen Bevölkerungszahl zusammen.

Am 18. März 2025 wurde das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität in Höhe von 500 Milliarden vom Deutschen Bundestag und am 21. März 2025 vom Bundesrat beschlossen.

Der Bund plant, seinen Anteil am Transformationsfonds mit Mitteln aus dem Sondervermögen zu finanzieren. Ursprünglich war vorgesehen, den Anteil aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu bezahlen.

Wie geht es weiter mit der Krankenhausreform?

Hessen hat das Verfahren zur Antragstellung der Leistungsgruppen für die hessischen Krankenhäuser erfolgreich abgeschlossen. 125 Anträge wurden von den Krankenhäusern über das Hekis-Portal eingereicht.

Außerdem hat das HMFG den Medizinischen Dienst Hessen (MD) beauftragt, die Prüfungen der Anträge vorzunehmen. Alle Anträge, die bis zum 29. September, um 12 Uhr, eingegangen sind, wurden an den MD übermittelt. Dieser hat nun die Aufgabe zu überprüfen, ob die Krankenhäuser die landes- und bundesrechtlichen Kriterien für die beantragten Leistungsgruppen erfüllen. Die Prüfungen müssen bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Anschließend wird das HMFG, auf Basis der vom MD erstellten Prüfberichte, den Krankenhäusern die entsprechenden Leistungsgruppen bis zum 1. Januar 2027 zuteilen.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG) wurde vom Bundeskabinett am 8. Oktober 2025 beschlossen und befindet sich nun im parlamentarischen Verfahren. Es ist richtig, dass die Krankenhausreform von der neuen Bundesgesundheitsministerin in wichtigen Punkten überarbeitet wurde, wie es auch im Koalitionsvertrag auf Bundesebene vereinbart war.

Der Entwurf des Krankenhausreformanpassungsgesetzes liegt grundsätzlich auf dieser Linie und greift eine Reihe drängender Problemlagen auf:

Danach soll es bei der Zuweisung der Leistungsgruppen zum 1. Januar 2027 bleiben. Hier ändert sich also nichts. Allerdings sollen die Möglichkeiten der Länder, Ausnahmen bei der Leistungsgruppenzuweisung an Krankenhäuser zu erteilen, erweitert werden.

Zudem wurde berücksichtigt, dass ein Facharzt-Vollzeitäquivalent jetzt mit 38,5 Stunden pro Woche bemessen werden soll und nicht mehr wie bisher mit 40 Stunden. Auch dies war eine der Forderungen aus den Versorgungskonferenzen. Die Einführung der Vorhaltefinanzierung soll um ein Jahr auf 2028 verschoben werden, um die Auswirkungen besser beurteilen zu können. Ebenso ist der vorgesehene notwendige Lückenschluss bei den Sofort-Transformationskosten aus 2022/2023 eine gute Botschaft. Damit kommt der Bund jetzt einigen wichtigen Anregungen nach.

Gleichwohl gehen die Nachbesserungen aber noch nicht weit genug, damit wir die geforderte Planungs- und Rechtssicherheit für die Umsetzung der Krankenhausreform des Bundes auch bekommen. Es braucht einen verlässlichen Rahmen, um auf regionale Besonderheiten – gerade im ländlichen Raum – eingehen und eine hochwertige medizinische Versorgung für die Menschen in Hessen sicherstellen zu können. Ausnahmen dienen auch dazu, den Krankenhäusern für die notwendigen Umstellungen die erforderliche Zeit zu geben. Wenn beispielsweise Spezialisierungen in einem Krankenhaus vorgenommen werden, kann das größere Umbaumaßnahmen erfordern, die mehr Zeit erfordern. 

Ansprechpartner für Krankenhäuser: 

krankenhausreferat@hmfg.hessen.de