Sonderinvestitionsprogramm für Plankrankenhäuser in Hessen

Die Struktur der Krankenhausversorgung in Hessen steht derzeit vor einer doppelten Herausforderung. Auf der einen Seite gibt es ländliche Räume, in denen die Krankenhäuser oftmals beständig mit zu geringen Fallzahlen zu kämpfen haben, um die für eine moderne Krankenhausversorgung notwendige Struktur wirtschaftlich zu tragen. Dies betrifft vor allem die Krankenhäuser, die einen Sicherstellungzuschlag erhalten.

Auf der anderen Seite haben Großstädte wie Kassel und Frankfurt am Main eine zu hohe Konzentration von Krankenhäusern zu verzeichnen, auch im Bereich der Notfallversorgung. Bei diesen besteht das Problem, dass die Leistungen oftmals von zu vielen Krankenhäusern in zu geringer Stückzahl angeboten werden. Dies führt im System der Fallpauschalen zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Zudem kann keine Routine erreicht werden, die für eine optimale Versorgungsqualität von entscheidender Bedeutung ist. In den Ballungsräumen ist daher eine stärkere Konzentration medizinischer Leistungen notwendig.

Um wirtschaftliche Impulse zur Lösung beider eingangs genannter Probleme auch auf Landesebene zu setzen, wird für das Haushaltsjahr 2025 das Landessonderinvestitionsprogramm auferlegt.   

Zum 12. Dezember 2024 ist die Krankenhausreform in Kraft getreten. Sie bietet nunmehr ausreichende Orientierung, um das Landessonderinvestitionsprogramm zu starten.

Die Fördermittel aus dem Landessonderinvestitionsprogramm stehen im Umfang von insgesamt 70 Millionen Euro zur Verfügung.

Förderaufruf Sonderinvestitionsprogramm für Plankrankenhäuser in Hessen 

Das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege ruft zur Antragstellung auf:

Das Sonderinvestitionsprogramm zielt auf die Stärkung der Strukturen der stationären Versorgung zum einen in den ländlichen Regionen, zum anderen in den Großstädten. Vor diesem Hintergrund nimmt das Sonderinvestitionsprogramm die Krankenhäuser in den Fokus, die die Voraussetzungen für einen Sicherstellungszuschlag nach den Sicherstellungsregelungen des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) oder der Krankenhaus- Sicherstellungszuschlagsverordnung (KHSichZV) dem Grunde nach erfüllen, sowie die Krankenhäuser in den Ballungsgebieten, insbesondere in den Städten Frankfurt und Kassel. Ziel ist es, insbesondere durch weitere Verbünde die Krankenhausstrukturen für die Zukunft wesentlich zu stärken.

Gegenstand der Förderung ist die erforderliche Bündelung der medizinischen Angebote der Krankenhäuser bzw. die Erweiterung eines Verbundes und die in diesem Zusammenhang entstehenden Ausgaben für Bau- und Sanierungsmaßnahmen in den bestehenden Fachabteilungen.

Förderfähig sind beispielsweise Vorhaben:

  • Bei denen sich ein Krankenhaus, das die Voraussetzungen für einen Sicherstellungszuschlag nach den Sicherstellungsregelungen des G-BA oder der KHSichZV dem Grunde nach erfüllt, mit (mindestens) einem anderen Krankenhaus, das mindestens die Anforderungen an die Basis Notfallversorgung gemäß den Regelungen des G-BA zu einem gestuften System von Notfallstrukturen erfüllt, zu einem Verbund zusammenschließt bzw. einen bestehenden Verbund erweitert. Ein solcher Verbund liegt vor, wenn die beteiligten Krankenhäuser gesellschaftsrechtlich verbunden sind und eine gemeinsame Geschäftsführung oder eine gemeinsame Dachgesellschaft haben.
  • Wenn sich ein Krankenhaus in den Ballungsgebieten, insbesondere in den Städten Kassel und Frankfurt, das mindestens die Anforderungen an die Basis-Notfallversorgung gemäß den Regelungen des G-BA zu einem gestuften System von Notfallstrukturen erfüllt, mit (mindestens) einem anderen Krankenhaus in der betreffenden Stadt oder dem unmittelbaren Umland, das mindestens die Anforderungen an die Basis-Notfallversorgung erfüllt, zu einem Verbund im Sinne des HKHG zusammenschließt oder einen bestehenden Verbund erweitert.
  • Wenn die beteiligten Krankenhäuser mindestens zwei übereinstimmende Fachabteilungen bzw. eine entsprechende und hinreichend gewichtige Anzahl von Leistungsgruppen in der Weise zusammenführen, dass an jedem Standort jeweils nur noch eine der betroffenen Fachrichtungen ausschließlich vorgehalten wird.

Antragsberechtigt sind alle freigemeinnützigen, privaten und kommunalen Krankenhäuser, soweit sie in den Krankenhausplan des Landes Hessen aufgenommen worden und nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) förderungsfähig sind und die

  1. die Voraussetzungen für einen Sicherstellungszuschlag nach den Sicherstellungsregelungen des Gemeinsamen Bundesauschusses oder der Krankenhaus-Sicherstellungszuschlagsverordnung (KHSichZV) dem Grunde nach erfüllen,
  2. mindestens die Anforderungen an die Basis-Notfallversorgung gemäß den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses erfüllen oder
  3. in den Ballungsgebieten, insbesondere in den Städten Frankfurt und Kassel liegen.

Gefördert werden, bei

  • den Verbundbildungen, bei denen ein „Sicherstellungskrankenhaus“ und ein Krankenhaus der Basis- Notfallversorgung beteiligt sind, die Ausgaben für Bau- und Sanierungsmaßnahmen in den bestehenden Fachabteilungen.
  • den in Ballungsgebieten / Großstädten beteiligten Krankenhäusern die Ausgaben 

    - für die erforderliche Bündelung der medizinischen Angebote (Fachabteilungen oder gewichtige Leistungsgruppen) oder

    - für Bau- und Sanierungsmaßnahmen in den bestehenden medizinischen Angeboten (Fachabteilungen oder gewichtige Leistungsgruppen)

In jedem Fall muss ein bestimmter (Mindest-) Prozentsatz in Höhe von 40% der förderfähigen Ausgaben auf Baumaßnahmen entfallen, die für Investitionen in die stationäre Notfallversorgung einschließlich Intensivmedizin, die Geburtshilfe oder die Kinder- und Jugendmedizin getätigt werden.

Die Förderung (Zuwendung) wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Die Fördersumme soll zu gleichen Teilen bei den an der Verbundbildung beteiligten Krankenhäusern verwendet werden.

Berechnungsbeispiel:

Es werden 5 Mio. Euro für das Vorhaben zur Verbundbildung zweier Krankenhäuser unter den genannten Voraussetzungen bewilligt. An jedem Standort sind 2,5 Mio. Euro zu investieren.

Scheitert die Verbundbildung oder wird der Verbund innerhalb von fünf Jahren nach Auszahlung der Förderung aufgelöst, so ist das HMFG unverzüglich schriftlich zu informieren. Das HMFG behält sich in diesem Fall die teilweise oder vollständige Rückforderung der Fördermittel vor. Im Übrigen bleibt die Zweckbindungsdauer der Baumaßnahmen (in der Regel 25 Jahre) unberührt. 

Das Land Hessen gewährt die Förderung aus dem Sonderinvestitionsprogramm nach Maßgabe von § 48 HFAG, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in Form einer Zuwendung.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG).

Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides werden erklärt:

  •  die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
  • (ANBest-P), Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO oder Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK), Anlage 3 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO.

Über die Zuwendung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel entschieden. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Landes. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. 

Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen. Im Falle der Weiterleitung der Zuwendungen an Dritte (Letztempfänger), ist der Rechnungshof auch berechtigt, bei diesen die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 2 LHO).

Bei der Zuwendung handelt es sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVB1.1 S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches.

Antragsverfahren

Der einzureichende Zuwendungsantrag soll mindestens folgende Punkte enthalten:

  1. Antragsschreiben mit allgemeinen Angaben
    1. Name der Klinik
    2. Name der Klinik mit Adresse
    3. Ansprechperson
    4. Anschrift
    5. Mail-Adresse
    6. Telefon
  2. Projektbeschreibung

    2.1 Beschreibung des Vorhabens inklusive Zielbeschreibung

    2.2 Medizinisches Konzept

    2.3 Baukonzept

  3. Finanzierungsplanung
    1. aufgegliederte Berechnung der Maßnahmen.
  4. Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde
  5. Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) berechtigt ist
  6. Rechtsverbindliche Unterschrift der beantragenden Stelle

Zu beachten ist, dass für die Erstellung der Anträge keine Aufwandsentschädigung gewährt wird. Zudem werden eingereichte Anträge und evtl. weitere Unterlagen nicht zurückgegeben.

Folgende Dokumente sind dem Antrag außerdem beizufügen:

  • Nachweis über die Erfüllung der Kriterien zur Antragsberechtigung (bspw. Nachweis über den Erhalt eines Sicherstellungszuschlags),
  • Nachweis über eine avisierte / bereits begonnene Verbundbildung (bspw. in Form eines Letter of Intent),
  • Nachweis über eine avisierte / bereits begonnene Zusammenführung von mindestens zwei übereinstimmenden medizinischen Angeboten (Fachabteilungen oder gewichtige Leistungsgruppen) mit dem Ziel, künftig nur noch eine dieser medizinischen Angebote (Fachabteilungen oder gewichtige Leistungsgruppen) vorzuhalten,
  • Nachweis über die Ausgaben der Verbundbildung und
  • Kontaktdaten der zuständigen Ansprechpartnerin / des zuständigen Ansprechpartners.

Zuwendungen für Projektförderungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht gestartet sind. Als Maßnahmenbeginn wird der Abschluss eines der Ausführung zuzuordnender Bauauftrag gewertet. Dagegen sind noch nicht rechtlich bindende Planungen und Anfragen in der Regel zulässig.

Sofern noch kein Zuwendungsbescheid erlassen worden ist, darf erst mit der Umsetzung begonnen werden, wenn dies durch das HMFG schriftlich bestätigt worden ist.

Die Auswahl der zu fördernden Projekte und Maßnahmen erfolgt durch das HMFG nach pflichtgemäßem Ermessen.

Die Anträge können ab dem 8. April 2025 und bis zum 8. Juli 2025 schriftlich eingereicht werden.

Die Antragsunterlagen sind in schriftlicher Form an das

 

Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege

Referat „Krankenhausfinanzierung, Krankenhausrecht, Strukturfonds“

Sonnenberger Straße 2/2a

65193 Wiesbaden

 

sowie vorab per E-Mail an

Foerderaufruf@hmfg.hessen.de

zu senden.

Das HMFG kann Dritten die Antragsprüfung und Administration der Landesförderung übertragen.

Ansprechpartner für generelle Fragen zum Fördergegenstand und -verfahren:

Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege

Referat „Krankenhausfinanzierung, Krankenhausrecht, Strukturfonds“

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