Programm Vereinseigener Sportstättenbau

Ein wichtiges Ziel in der hessischen Sportförderung ist, allen Bevölkerungsschichten und Altersgruppen die Chancen und den Anreiz zu aktiver sportlicher Betätigung zu schaffen. Dies setzt ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Sportstätten voraus.

Vor diesem Hintergrund gewährt die Hessische Landesregierung Sportvereinen, die Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. sind, Zuwendungen für den vereinseigenen Sportstättenbau.

Zuwendungen werden gewährt für:

  • den Neu-, Ersatzneu- oder Erweiterungsbau von Sportstätten
  • den Aus- oder Umbau von Sportstätten
  • die Sanierung und Modernisierung von Sportstätten
  • die Ausstattung von Sportstätten

Dabei werden vorrangig die Sanierung und Erhaltung bereits bestehender Sportstätten gefördert.

Das Förderprogramm ist für solche Vorhaben vorgesehen, deren Investitionsvolumen über 250.000 € liegt. Teile der geplanten Maßnahme, die nicht mit der Sportausübung in Zusammenhang stehen, werden als nicht zuwendungsfähig erachtet und anteilig herausgerechnet.

Die Einrichtungen sind so zu gestalten, dass sie auch für Behinderte zugänglich und benutzbar sind. Dies gilt auch für Umbau- und Sanierungsmaßnahmen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.

Schulische Übungsstätten und Zuschaueranlagen werden in diesem Programm nicht gefördert.

Antragsberechtigt sind Sportvereine mit Sitz in Hessen, die Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. sind.

Kommunen sind in diesem Programm nicht antragsberechtigt.

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Wege der Anteilsfinanzierung gewährt. In Abhängigkeit von den Gesamtkosten und der finanziellen Belastung des Vereins werden Zuwendungen in Höhe von bis zu 200.000 Euro gewährt. Dabei kann die gewährte Projektförderung regelmäßig rund 20% der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben betragen.

Eigenleistungen von Vereinsmitgliedern können bei der Bemessungsgrundlage gemäß den geltenden Höchstsätzen berücksichtigt werden (vgl. Merkblatt Eigenleistungen).

Eine nachträgliche Erhöhung der Landeszuwendung (z.B. aufgrund von Mehrkosten) ist ausgeschlossen.

Eine Landeszuwendung kann nur gewährt werden, wenn

  • die Ausführung noch nicht beauftragt und begonnen wurde,
  • die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist,
  • keine weiteren Landesmittel für die Maßnahme gewährt wurden.

Der Verein muss Eigentümer oder Erbbauberechtigter (Erbbaurechtsvertrag über mindestens 66 Jahre) des Grundstückes sein. Sofern sich das Grundstück im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindet, (z.B. Stadt/Gemeinde, Landkreis) kann ein Pacht- oder Nutzungsvertrag mit einer Laufzeit von noch mindestens 25 Jahren ab Antragstellung anerkannt werden.

Der Verein meldet das Projekt über die Stadt oder die Gemeinde beim Landkreis, der kreisfreien Stadt oder der Sonderstatusstadt mit dem Formular „Bedarfsanmeldung vereinseigener Sportstättenbau“ an.

Der Landkreis, die kreisfreie Stadt oder die Sonderstatusstadt legt die Vereinsanmeldung zusammen mit seiner bzw. ihrer Stellungnahme dem Hessischen Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres vor. 

Zu Beginn des Folgejahres entscheidet das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege über die Aufnahme in das Förderprogramm und fordert – bei positiver Entscheidung – den Verein zur Antragstellung auf.

Eine Antragstellung im Programm „Vereinseigener Sportstättenbau“ ist also nur nach vorheriger Aufforderung durch das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege zulässig.

Nach Aufforderung zur Antragstellung muss der Verein zügig den Förderantrag sowie die notwendigen Antragsunterlagen vorlegen. Das Antragsformular ist steht auf der Homepage zum Download bereit. Dem Antragsformular können auch die darüber hinaus vorzulegenden Unterlagen entnommen werden.

Das Antragsformular und die weiteren Antragsunterlagen sind möglichst vollständig in Papierform einzureichen. Eine Übersendung per E-Mail wird nicht anerkannt.

Sofern im laufenden Programmjahr die notwendigen Antragsunterlagen nicht vollumfänglich vorgelegt werden können, erfolgt ein Übertrag in das folgende Programmjahr nicht automatisch, sondern muss über den Landkreis, die kreisfreie Stadt oder Sonderstatusstadt beantragt werden.

Die Prüfung des Förderantrages kann abhängig vom Umfang der geplanten Maßnahme und der Qualität der vorgelegten Unterlagen einige Zeit in Anspruch nehmen, dies ist bei den Überlegungen zum zeitlichen Ablauf bei der Ausführung der Maßnahme einzuplanen.

Im Anschluss an die positive Antragsprüfung schließt sich die Erteilung des Zuwendungsbescheides an. Der Zuwendungsbescheid wird im Regelfall per Post an die oder den Vereinsvorsitzenden versandt. In manchen Fällen wird der Zuwendungsbescheid persönlich übergeben.

Mit der Ausführung der geförderten Maßnahme darf erst nach Erhalt des schriftlichen Zuwendungsbescheides begonnen werden. Vorzeitig begonnene Maßnahmen ohne schriftliche Genehmigung der Zuwendungsgeber sind von einer Förderung ausgeschlossen.

Die Maßnahme ist zügig nach dem Erhalt des Zuwendungsbescheides und innerhalb des im Bescheid genannten Bewilligungszeitraums umzusetzen.

Die Zuwendung wird in den Jahren bereitgestellt, wie sie im Zuwendungsbescheid festgelegt sind. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in Raten und richtet sich nach dem Baufortschritt. Die Raten sind beim zuständigen Regierungspräsidium abzurufen.

Sofern eine Maßnahme nicht innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraums umgesetzt werden kann, können noch nicht ausgezahlten Fördermittel nur auf Antrag und unter Vorbehalt von zur Verfügung stehenden, freien Haushaltsmitteln übertragen und der Bewilligungszeitraum nachträglich verlängert werden. Eine Bereitstellung von Fördermitteln nach Ablauf des im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraums kann nicht garantiert werden.

Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt, ist das Vergaberecht zu beachten.

Die Finanzierung durch mehrere Stellen beinhaltet neben der Landeszuwendung durch das Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege alle Zuwendungen, die der Verein für das hier geförderte Vorhaben durch weitere staatliche Institutionen erhält, z.B. durch den Bund, den Landkreis, die Stadt bzw. Gemeinde.

Die Vergabekompetenzstellen der Regierungspräsidien beraten Zuwendungsempfänger in Fragen der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen.

Nach Abschluss der Maßnahme ist der Verwendungsnachweis innerhalb von sechs Monaten beim zuständigen Regierungspräsidium einzureichen.

Ergibt sich aus der Endabrechnung eine Verringerung der zuwendungsfähigen Kosten gegenüber dem Kostenvoranschlag oder eine sonstige Beanstandung, die im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt wird, führt dies ggf. zu haushaltsrechtlichen Konsequenzen.

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