Pflegeaufsicht

Sowohl stationäre als auch ambulante Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen unterliegen in Hessen der staatlichen Aufsicht. Zuständige Behörde hierfür ist jeweils das örtliche Amt für Versorgung und Soziales. Obere Aufsichtsbehörde ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Hessische Ministerium für Soziales und Integration, welchem die Fach- und Rechtsaufsicht obliegt.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Betreuungs- und Pflegeaufsicht ist das Hessische Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP).

Im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit überprüfen die sechs Ämter für Versorgung und Soziales in Frankfurt, Gießen, Wiesbaden, Darmstadt, Fulda und Kassel in Zusammenarbeit mit dem Regierungspräsidium Gießen und das Landesamt für Gesundheit und Plege sowie die hessischen Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen. Auf diese Weise wird der Schutz älterer, pflegebedürftiger und behinderter Menschen sicher gestellt.

Würde und Selbständigkeit

Der Schutz der Würde und der Gesundheit der gepflegten und betreuten Menschen steht hierbei ebenso im Vordergrund wie die Förderung von Selbständigkeit und selbstbestimmter Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Um ihren Auftrag zu erfüllen, überwacht und berät die Betreuungs- und Pflegeaufsicht die Einrichtungsträger bzw. Einrichtungen im Rahmen von wiederkehrenden und ggf. auch anlassbezogenen Prüfungen. Diese Prüfungen können jederzeit angemeldet oder unangemeldet erfolgen.

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