Krankenhausplanung

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Die Patientenbehandlung und -versorgung in Krankenhäusern stellt eine wichtige Säule der Daseinsvorsorge dar. Sie ist ein wichtiger Baustein staatlicher Aufgaben, die notwendig und unverzichtbar sind.

Die Krankenhausplanung ist nach Artikel 72 Abs. 1 des Grundgesetzes von den Bundesländern auszuführen. Dafür erstellen die Länder Krankenhauspläne, in denen die Grundsätze der bedarfsgerechten, qualitativ hochwertigen Krankenhausversorgung bei gleichzeitiger Patientengerechtigkeit, Bedarfsgerechtigkeit und Trägervielfalt geregelt werden.

Rechtliche Grundlagen

Grundlage für die Erstellung des Krankenhausplanes in Hessen ist § 18 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 – HKHG 2011).

Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze KHG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)Öffnet sich in einem neuen Fenster

Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz – HKHG 2011) Bürgerservice Hessenrecht - HKHG 2011 | Landesnorm Hessen | Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz ... | gültig ab: 01.01.2011 | gültig bis: 31.12.2027Öffnet sich in einem neuen Fenster

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