Ob Masern, Röteln oder Mumps, allen diesen Krankheiten ist gemein, dass es sich dabei um sogenannte meldepflichtige Krankheiten nach § 6 IfSG handelt. Das bedeutet, dass der behandelnde Arzt, das Krankenhaus, Altenheim oder ein Labor, bei Kenntnis eines Verdachts, der Erkrankung oder Tod mit einer meldepflichtigen Krankheit das Gesundheitsamt informieren muss. In Hessen leitet das Gesundheitsamt die Information an das Hessisches Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen (HLPUG) weiter. Das HLPUG gibt dann die Meldung an das RKI.
Das Infektionsschutzgesetz
Alle meldepflichtigen Krankheiten sind in § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und die der meldepflichtigen Krankheitserreger in § 7 IfSG geregelt. Die Aufzählung wird auf Bundesebene durch die Verordnung zur Anpassung der Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz an die epidemische Lage (IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung - IfSGMeldAnpV) ergänzt. Auch die Bundesländer können durch Gesetze und Verordnungen die Meldepflicht dem Infektionsschutzgesetz erweitern. Hessen hat von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht.
Tabelle des RKI
In der Übersichtstabelle des RKI ist dargestellt, welche Krankheiten und Erregernachweise namentlich durch den Arzt oder das Labor und welche nichtnamentlich gemeldet werden, einschließlich der bundeslandspezifischen Meldepflichten. Details zu Meldepflichtige Krankheiten und KrankheitserregerÖffnet sich in einem neuen Fenster finden Sie hier.