Infektionshygiene-Verordnung

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Die Hessische Infektionshygieneverordnung stellt Regeln der Hygienemaßnahmen für die Bereiche der nichtärztlichen Heilkunde, Schönheits- und Körperpflege, die durch die Art ihrer Tätigkeit blutübertragene Infektionen beim Menschen herbeiführen können, auf.

Sachkunde und Hygiene

Damit soll sichergestellt werden, dass Personen, die diese Tätigkeiten ausüben ein Mindestmaß an Kenntnissen über übertragbare Krankheiten, Übertragungsmechanismen, Desinfektion und Reinigung usw. haben (Sachkunde) und sich an Grundvorgaben der Hygiene halten müssen (Händedesinfektion, Desinfektion, Umgang mit Instrumenten usw.).

Adressaten sind diejenigen Berufsgruppen, bei denen durch die Art bestimmter Tätigkeiten besonders leicht Infektionen übertragen werden können. Diese Tätigkeiten sind z.B. Tätowieren, Kosmetikbehandlungen, Fußpflege, Nagelpflege, Haarpflege, Ohrlochstechen und Piercing. Auch Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes, die invasive Tätigkeiten ausüben wollen, müssen entsprechende Kenntnisse vorweisen.

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