Aufgaben der GKV
Aufgaben der GKV sind, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen, ihren Gesundheitszustand zu bessern oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Zudem unterstützen die Krankenkassen ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen im Fall von Behandlungsfehlern im Rahmen der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen. Die Leistungen der GKV sind im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) festgeschrieben und werden von den Krankenkassen nach dem Sach- und Dienstleistungsprinzip erbracht. Das bedeutet, dass die Krankenkassen, mit Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlungen, die Kosten für in Anspruch genommene Leistungen ihrer Versicherten und Mitglieder nach den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen übernehmen.
Berechnung der Beiträge
Die Berechnung der Beiträge in der GKV richtet sich nicht nach dem persönlichen Krankheitsrisiko, wie zum Beispiel Alter, Geschlecht oder Vorerkrankungen, sondern nach einem von den beitragspflichtigen Einnahmen abhängigen festen Beitragssatz (Solidaritätsprinzip).
Hinsichtlich Ihrer individuellen Situation kann Sie Ihre gesetzliche Krankenkasse umfassend beraten.
Weiterführende allgemeine Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für GesundheitÖffnet sich in einem neuen Fenster und des gkv SpitzenverbandÖffnet sich in einem neuen Fenster.
Medizinischer Dienst
Die Krankenkassen in Hessen können sich in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen oder im Bedarfsfall zu medizinischen Fragen vom Medizinischen Dienst (MD) Hessen beraten lassen.
Sofern Sie sich über eine Entscheidung oder Verfahrensweise Ihrer Krankenkasse oder des MD Hessen beschweren möchten, besteht die Möglichkeit, sich an die hier zuständige Aufsichtsbehörde des Landes oder des Bundes zu wenden. Die Beschwerde löst eine Überprüfung Ihres persönlichen Einzelfalls hinsichtlich der Beachtung von Gesetz und maßgebendem Recht durch die Behörde aus. Gegebenenfalls erklären Sie bitte auch Ihr Einverständnis zur Datenübermittelung an die Krankenkasse oder den MD, damit Ihrer Beschwerde gezielt nachgegangen werden kann. Medizinische Gegebenheiten sind nicht Gegenstand der Überprüfung. Diese können nur im Widerspruchs-/ Klageverfahren durch ärztliche Gutachten überprüft werden.
Aufsichtsbehörden
Die Aufsichtsbehörde führt keine Rechtsberatung durch. Zudem wird durch eine Beschwerde die Einlegung von Rechtsbehelfen (Widerspruch, Klage) gegen Entscheidungen des Versicherungsträgers nicht ersetzt.
Die Aufsicht über die landesunmittelbaren Krankenversicherungsträger sowie den MD Hessen ist wie folgt geregelt:
Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege
- AOK Hessen
- MD Hessen
- KV Hessen
- KZV Hessen
Regierungspräsidium Darmstadt
- BKK Herkules
- BKK Karl Mayer
- Merck BKK
- BKK Werra-Meissner
Weitere InformationenÖffnet sich in einem neuen Fenster
Bundesamt für Soziale Sicherung
- für die Mehrheit der bundesunmittelbaren Krankenkassen (Ersatzkassen)
- für die Mehrheit der Betriebs- und Innungskrankenkassen
- die Knappschaft-Bahn-See (KBS)
- Landwirtschaftliche Krankenkasse (SVLFG)
Weitere InformationenÖffnet sich in einem neuen Fenster
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Bund
- Die zuständige Aufsichtsbehörde finden Sie auf der Interseite Ihrer Krankenkasse im Impressum.
Ambulante ärztliche oder zahnärztliche Versorgung
Die ambulante ärztliche oder zahnärztliche Versorgung in Hessen wird für die gesetzlich Krankenversicherten von der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen sichergestellt. Informationen zur Suche nach einer Vertrags(zahn)arztpraxis sowie zu der jeweiligen Notdienstregelung finden Sie auf den folgenden Homepages kvhessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster oder kzvh.deÖffnet sich in einem neuen Fenster. Auf der Internetseite der KV Hessen sind zudem der ärztliche Bereitschaftsdienst (ÄBD) und die Terminservicestelle zu finden. Auch im Falle von Beschwerden über die (zahn)ärztliche Behandlung können Sie Hilfestellung auf diesen Homepages finden. Bei Problemen mit einem Zahnersatz, die der Zahnarzt nicht beseitigen kann, besteht zudem die Möglichkeit, sich an die Krankenkasse zu wenden und ein Mängelgutachten erstellen zu lassen.
Sie können sich mit Ihrer Beschwerde aber auch direkt an das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege wenden, das dann in Zusammenarbeit mit der KV Hessen oder der KZV Hessen Ihrer Beschwerde im Rahmen der oben bereits beschriebenen Rechtsaufsicht nachgehen wird. In diesem Falle entbinden Sie bitte die behandelnde (Zahn)Ärztin bzw. den behandelnden (Zahn)Arzt, über deren bzw. dessen Behandlung Sie nicht zufrieden gewesen sind, von der Schweigepflicht, da ansonsten eine Bearbeitung Ihres Anliegens nicht möglich ist.