Nachbarschaftshilfe

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Nachbarschaftshelferinnen oder Nachbarschaftshelfer können weiterhin über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Wichtig ist jedoch, dass diese als Anbieterinnen und Anbieter nach der Pflegeunterstützungsverordnung durch die zuständige Anerkennungsbehörde anerkannt sind.

Für die Anerkennung von Nachbarschaftshilfeangeboten ist die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs wichtig. Dieser darf zum Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes nicht länger als drei Jahre zurückliegen.

Eine frühzeitige Kontaktaufnahme zu der zuständigen Anerkennungsbehörde wird empfohlen.

Ehrenamtliche Personen, die hauswirtschaftliche Dienstleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe anbieten und nach dem Pflegeversicherungsrecht abrechnen möchten, haben folgendes zu beachten:

  • Sie dürfen nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.
  • Sie dürfen nicht mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben.
  • Sie dürfen höchstens drei pflegebedürftige Personen je Kalendermonat unterstützen.
  • Sie dürfen für Leistungen nur eine zeitlich pauschalierte Aufwandsentschädigung verlangen.

Kontaktdaten der Anerkennungsbehörden

Eine Übersicht mit den Kontaktdaten der zuständigen Anerkennungsbehörden in Hessen sowie weitere Informationen zum Thema finden Sie unter Angebote zur Unterstützung im AlltagÖffnet sich in einem neuen Fenster.
Dort finden Sie auch eine Rubrik mit den am häufigsten gestellten Fragen im Zusammenhang mit den Angeboten zur Unterstützung im Alltag.

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