Ein- und beidseitige Hörstörungen sind bei Neugeborenen schon kurz nach der Geburt durch ein Hörscreening erkennbar. Dadurch können Hörstörungen auch frühzeitig behandelt werden.
Das Neugeborenen-Hörscreening wird zumeist in den ersten Lebenstagen des Kindes in der Geburtsklinik durchgeführt. Eltern mit frühentlassenen oder ambulant geborenen Kindern, bei welchen noch kein Hörscreening durchgeführt wurde, können dies z.B. bei Ihrer Kinderärztin oder Ihrem Kinderarzt durchführen lassen. Hier wird das Screening mittels TEOAE oder AABR durchgeführt.
Nach einem kontrollbedürftigen Hörscreening unterstützt das Hessische Kindervorsorgezentrum (HKVZ) die Familien dabei, möglichst schnell die notwendige Kontroll- bzw. Abklärungsdiagnostik zu gewährleisten.
Um das Angebot des Neugeborenen-Hörscreenings bei niedergelassenen Kinderärztinnen und -ärzten flächendeckend ausbauen zu können, fördert das HMFG die Anschaffung von TEOAE-/AABR-Kombigeräten mit einem Zuschuss in Höhe von 10.000 Euro.
Niedergelassene Kinderärztinnen und -ärzte können bis zum 31.08.2026 Anträge stellen, wenn Sie in einem der folgenden Landkreise tätig sind:
Landkreis Bergstraße
Landkreis Gießen
Landkreis Groß-Gerau
Landkreis Hersfeld-Rotenburg
Landkreis Kassel
Landkreis Limburg-Weilburg
Landkreis Fulda
Main-Kinzig-Kreis
Lahn-Dill-Kreis
Landkreis Marburg-Biedenkopf
Odenwaldkreis
Schwalm-Eder-Kreis
Vogelsbergkreis
Landkreis Waldeck-Frankenberg
Werra-Meißner-Kreis
Wetteraukreis
Die Bestellung der Geräte darf erst nach dem Erhalt des Förderbescheides erfolgen!
Niedergelassene Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte, die beabsichtigen zur Durchführung von Hörtests bei Neugeborenen ein Kombigerät mit AABR-Modul und OAE-Messung anzuschaffen, werden hiermit aufgerufen bis zum 31.08.2026 einen Förderantrag beim Hessischen Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege (HMFG) einzureichen.
Der Förderzeitraum beträgt drei Monate vom 1. Oktober 2026 bis zum 31. Dezember 2026.
Aus der Einreichung eines Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung dem Grunde und der Höhe nach abgeleitet werden. Mit der Maßnahme darf erst nach Erteilung des Bescheides begonnen werden.
1. Ziel und Zweck der Förderung
Nach § 49 der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in Verbindung mit § 26 SGB V haben Neugeborene einen Anspruch auf das Neugeborenen-Hörscreening (NHS), das primär der Erkennung beidseitiger Hörstörungen ab einem Hörverlust von 35 dB dient.
Das Screening ist nicht verpflichtend und erfolgt nur mit Einwilligung der Sorgeberechtigten. Bei auffälligen Befunden werden die Sorgeberechtigten bezüglich der weiteren Diagnostik sowie darüber hinaus, bis zu einer abschließenden Diagnose und Therapieeinleitung, begleitet. In Hessen wird das NHS seit 2008 vom Hessischen Kindervorsorgezentrum (HKVZ) begleitet.
Um das NHS im ländlichen Raum zu stärken, soll die Anschaffung von Geräten zur Durchführung des Neugeborenen-Hörscreenings und der Kontroll-AABR bei auffälligem Testergebnis der Erstuntersuchung gefördert werden. Hierfür sollen bis zu 48 Praxen von in Hessen niedergelassenen Pädiaterinnen und Pädiatern eine Förderung für die Anschaffung bzw. Ersatzbeschaffung eines AABR/TEOAE-Kombigerätes erhalten können.
2. Gegenstand der Förderung und zuwendungsfähige Ausgaben
Förderfähig ist die Erst- bzw. Ersatzbeschaffung eines fabrikneuen Kombigeräts mit AABR-Modul und TEOAE-Messung für niedergelassene Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte in den unter 3. aufgeführten Landkreisen. Zuwendungsfähig sind die Anschaffungskosten für ein neues AABR/TEOAE Kombigerät. Die Gesamtfinanzierung des Projektes muss sichergestellt sein.
3. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle niedergelassene Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte in den folgenden hessischen Landkreisen, in denen aktuell eine Unterversorgung im Rahmen des NHS besteht:
Landkreis Bergstraße
Landkreis Gießen
Landkreis Groß-Gerau
Landkreis Hersfeld-Rotenburg
Landkreis Kassel
Landkreis Limburg-Weilburg
Landkreis Fulda
Main-Kinzig-Kreis
Lahn-Dill-Kreis
Landkreis Marburg-Biedenkopf
Odenwaldkreis
Schwalm-Eder-Kreis
Vogelsbergkreis
Landkreis Waldeck-Frankenberg
Werra-Meißner-Kreis
Wetteraukreis
4. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsempfänger werden verpflichtet das Neugeborenen-Hörscreening anzubieten und ihre Praxis als Kontakt in das NHS-Netzwerk des HKVZ zur Information von Sorgeberechtigten aufnehmen zu lassen.
5. Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 10.000 EUR gewährt.
7. Einreichen der Förderanträge
Förderanträge können ab sofort bis spätestens 31.08.2026 beim Hessischen Ministerium für Familien, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege (HMFG) eingereicht werden. Es gilt das Eingangsdatum des schriftlich unterzeichneten Antrags. Das Antragsformular ist verbindlich zu nutzen.
Im Förderantrag muss die räumliche und organisatorische Umsetzung der Einführung des Neugeborenen-Hörscreenings in das Leistungsangebot der Praxis sowie die Qualifikation/Schulung des Fachpersonals ggf. mit Unterstützung des HKVZ beschrieben werden. Dem Antrag sind drei Vergleichsangebote für das Kombigerät beizulegen
Bitte füllen Sie das verbindliche Antragsformular vollständig aus und speichern Sie es in einem Word- oder PDF-Format ab.
Bitte senden Sie das ausgefüllte Antragsformular mit den erforderlichen Anlagen vorab per E-Mail an: Kindergesundheit@hmfg.hessen.de
Senden Sie das Antragsformular als unterschriebenes Original bitte zusätzlich per Post an
Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege
Referat IV 1
Sonnenberger Str. 2/2 a
65193 Wiesbaden
Mit dem Vorhaben darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Noch nicht rechtlich bindende Planungen und Anfragen gelten in der Regel nicht als Maßnahmenbeginn.
8. Bewilligung und Nachweis der Verwendung
Bewilligungsbehörde ist das
Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege.
Eine Förderung wird für den Zeitraum 01.10.2026 bis 31.12.2026 gewährt werden. Das HMFG entscheidet über die Anträge im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel. Es werden pro Landkreis maximal 3 pädiatrische Praxen gefördert. Sollten mehr Anträge aus einem Landkreis eingehen, entscheidet das HMFG anhand der im Antrag gemachten Angaben zu räumlicher und organisatorischer Umsetzung, der Qualifikation und Schulung des Fachpersonals sowie der Verteilungs- und Versorgungsstruktur im Landkreis.
Ein einfacher Verwendungsnachweis (zahlenmäßiger Nachweis) sowie ein ergänzender Sachbericht sind nach der Anschaffung des Geräts vorzulegen. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.
Die Dauer der Zweckbindung für das angeschaffte Kombigerät mit AABR-Modul und TEOAE-Messung beträgt fünf Jahre ab Auszahlung der Zuwendung.
Alle Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen der beantragten Förderung abhängig sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz) vom 29.07.1976 (BGB I. I Seite 2037) Nach § 264 des Strafgesetzbuches wird sich strafbar gemacht, wenn über subventionserhebliche Tatsachen falsche oder unrichtige Angaben macht oder Angaben hierüber unterlassen werden.
Zu den subventionserheblichen Tatsachen gehören insbesondere
die Angaben dieses Antrags und in den beigefügten Anlagen sowie in den nachgereichten oder nachgeforderten Unterlagen,
die Angaben in den Auszahlungsanträgen, den Verwendungsnachweisen und den Belegen über die durchgeführten Investitionen,
die Sachverhalte, von denen der Widerruf oder die Rücknahme der Bewilligung und die Erstattung der Zuwendung abhängen.
Die Zuwendung im Sinne dieses Förderaufrufs ist aufgrund der eindeutig wirtschaftlichen Tätigkeit grundsätzlich beihilferelevant. Die Zuwendung wird daher unter die allg. De-minimis-VO 2023/2831 gefasst. Vorhandene De-minimis-Bescheinigung der letzten 3 Jahre sind bei Antragsstellung vorzulegen.
9. Rechtsgrundlagen
Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, gegebenenfalls die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Verzinsung gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), der § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie die Investitionsförderrichtlinie (IFR) vom 17.01.2024 in der jeweils geltenden Fassung.
10. Weitere Hinweise
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die Verwendung der bewilligten Mittel durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen. Es gilt das Prüfrecht des Hessischen Rechnungshofs nach § 84 LHO.
Förderantrag zum Förderaufruf zur Stärkung des Neugeborenen Hörscreenings (NHS) im ländlichen Raum in Hessen zum Downloaden.