Das Masernschutzgesetz ist seit dem 1. März 2020 in Kraft. Dem Bundesgesetz zufolge müssen alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer vom Gesetz betroffenen Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder tätig sind, einen ausreichenden Masernschutz nachweisen. Zu den Einrichtungen gehören z.B. Kitas, Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden (§ 33 Nummer 1 bis 3 Infektionsschutzgesetz, IfSG).
Zur Erleichterung des Nachweises gemäß § 20 Absatz 9 IfSG (Masernschutzgesetz) bietet das HMFG einen Vordruck an.
Folgende Dokumente finden Sie untenstehend zum Download:
- Impfbescheinigung für Kinder nach dem Masernschutzgesetz (wird aktuell überarbeitet)
- Impfbescheinigung für Erwachsene nach Masernschutzgesetz