Impfbescheinigung und Dokumentationshilfen

Das Masernschutzgesetz ist seit dem 1. März 2020 in Kraft. Dem Bundesgesetz zufolge müssen alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer vom Gesetz betroffenen Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder tätig sind, einen ausreichenden Masernschutz nachweisen. Zu den Einrichtungen gehören z.B. Kitas, Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden (§ 33 Nummer 1 bis 3 Infektionsschutzgesetz, IfSG).

Zur Erleichterung des Nachweises gemäß § 20 Absatz 9 IfSG (Masernschutzgesetz) bietet das HMFG einen Vordruck an. 

Folgende Dokumente finden Sie untenstehend zum Download:

  • Impfbescheinigung für Kinder nach dem Masernschutzgesetz (wird aktuell überarbeitet)
  • Impfbescheinigung für Erwachsene nach Masernschutzgesetz

Zu Erleichterung der Dokumentation des Masernschutzgesetzes in Kindertageseinrichtungen wurden zwei Dokumentationshilfen erarbeitet, anhand derer der Masernschutz altersentsprechend dokumentiert werden kann.

Folgende Dokumente finden Sie untenstehend zum Download:

  • Dokumentationshilfe für Kindertageseinrichtungen mit Kindern unter 2 Jahren
  • Dokumentationshilfe für Kindertageseinrichtungen mit Kindern ab 2 Jahren
  • Übermittlungsbogen Vordruck zur Meldung an das Gesundheitsamt

Die Dokumentationshilfen können auch dazu genutzt werden, zu dokumentieren, dass der Nachweis nicht vorgelegt wurde, nicht eindeutig war oder erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Die Dokumentationshilfen verbleiben in der jeweiligen Einrichtung.