Nr. 1 Zuwendungszweck
Um auch in Zukunft in Hessen für Schwangere, Mütter und Neugeborene ein flächendeckendes Angebot und eine qualitativ hochwertige Versorgung durch Hebammen zu gewährleisten, gewährt das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege an freiberufliche Hebammen, die beabsichtigen sich in Hessen niederzulassen, eine Niederlassungsförderung. Durch die Gewährung einer Niederlassungsförderung soll freiberuflichen Hebammen der Einstieg in den Beruf oder die Wiederaufnahme ihrer Berufstätigkeit nach einer Auszeit erleichtert werden.
Nr. 2 Förderziel
Die Niederlassungsförderung soll einen Beitrag zur Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung mit Hebammen in Hessen leisten. Ziel ist, für freiberufliche Hebammen eine Tätigkeit in Hessen attraktiver zu machen, die Anzahl der freiberuflichen Hebammen in Hessen flächendeckend zu erhöhen und diese dauerhaft für ihre Tätigkeit in Hessen zu binden.
Nr. 3 Gegenstand der Förderung
- Förderfähig sind alle Maßnahmen und Anschaffungen, im Zeitraum von bis zu drei Monate vor der Niederlassung und bis zu sechs Monate nach der Niederlassung, die in direktem Zusammenhang mit der Neu- oder Wiederaufnahme einer freiberuflichen Hebammentätigkeit, der erstmaligen Gründung eines hebammengeführten Geburtshauses oder der (Leistungs-) Erweiterung durch Neueinstellung einer Hebamme im Umfang von mindestens 15 Stunden / wöchentlich eines hebammengeführten Geburtshauses stehen. Dazu zählen insbesondere Praxisbedarf, Lehrmaterial, Büromaterial, IT-Ausstattung, Hygieneprodukte, Fitness- und Trainingsgeräte, Fortbewegungsmittel, Renovierungsmaßnahmen, zur Leistungserbringung benötigte Fortbildungen, Leasing- und Mietzahlungen ohne Nebenkosten.
- Nicht förderfähig sind, bauliche Maßnahmen und Kautionen sowie Sachausgaben die vor dem Bewilligungszeitraum der schriftlichen Förderzusage angefallen sind.
Nr. 4 Antragsberechtigte
- Antragsberechtigt sind freiberufliche Hebammen, die kassenfinanzierte Regelleistungen der Hebammenhilfe erbringen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Hebammengesetz (HebG) sind und einen Tätigkeitsradius in Hessen und Niederlassung mit Sitz in Hessen als Freiberufler nach Veröffentlichung dieser Förderrichtlinie begründen.
- Nicht antragsberechtigt sind freiberufliche Hebammen und Zusammenschlüsse (z.B. Praxisgemeinschaften, Geburtshäuser),
a) die keine kassenfinanzierten Regelleistungen der Hebammenhilfe erbringen, oder
b) die sich in einem Insolvenzverfahren nach §§ 11 ff. InsO befinden, oder
c) die nach deutschem Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen, oder
d) die für denselben Zweck Zahlungen einer Kommune, aus anderen Mitteln des Landes Hessen, eines anderen Bundeslandes, des Bundes, der EU oder der Krankenkassen erhalten.
Nr. 5 Zuwendungsvoraussetzungen
- Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung ist, dass die Hebamme im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 HebG ist und die freiberufliche Tätigkeit in Hessen aufnimmt oder wiederaufnimmt.
- Der Abstand zwischen der letzten freiberuflichen Tätigkeit und der Wiederaufnahme muss mindestens 12 Monate betragen.
- Die Hebamme hat sich für mindestens 24 Monate zu verpflichten, die freiberufliche Hebammentätigkeit mit kassenfinanzierten Regelleistungen der Hebammenhilfe in diesem Zeitraum auszuüben. Die Mindestarbeitszeit in diesen 24 Monaten beträgt im Durchschnitt 15 Stunden pro Woche.
- Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann nur erfolgen, wenn die gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 3 für freiberufliche Hebammen mindestens 5.000 Euro und für Geburtshäuser mindestens 10.000 Euro betragen.
Nr. 6 Art und Umfang, Höhe der Förderung
- Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 5.000 Euro bei Neu- und Wiederaufnahme einer freiberuflichen Hebammentätigkeit sowie in Höhe von 10.000 Euro bei der Gründung oder (Leistungs-) Erweiterung durch Neueinstellung einer Hebamme im Umfang von mindestens 15 Stunden / wöchentlich eines hebammengeführten Geburtshauses gewährt.
- Die Zuwendung kann Antragsberechtigten nur einmal gewährt werden.
Nr. 7 Antrags-und Bewilligungsverfahren
- Zuständige für alle Fragen zur Niederlassungsförderung ist das
Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege
Sonnenberger Straße 2/2a
65193 Wiesbaden
Tel.: 0611 3219 0 - Das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege kann Dritten die Antragsprüfung und Administration der Landesförderung übertragen.
- Abweichend von VV Nr. 3.1 zu § 44 LHO wird die Förderung auf der Grundlage eines Antrags in Textform nach § 126b BGB gewährt, der vor Beginn der Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit nach Ziffer 4 (1) zu stellen ist. Informationen zur Antragstellung sowie die erforderlichen Unterlagen sind auf der Homepage https://familie.hessen.de/gesundheit/hebammen hinterlegt.
- Das Nichtverwenden der auf der Homepage zur Verfügung gestellten Vordrucke oder unvollständige Angaben führen zur Ablehnung des Antrags.
- Dem Antrag sind u.a. folgende Unterlagen beizufügen:
a) Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung),
b) eine beglaubigte Kopie des Nachweises über die Erlaubnis nach § 5 HebG,
c) eine De-minimis-Erklärung,
d) eine Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen,
e) Begründung des Antrags, der wöchentlichen Arbeitszeit, Ausgaben und des Tätigkeitsgebiets,
f) Angaben zum geplanten Datum der Aufnahme der freiberuflichen Hebammentätigkeit, Gründung eines hebammengeführten Geburtshauses oder der (Leistungs-) Erweiterung durch Neueinstellung. - Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge. Diese entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderfähigkeit und teilt den Begünstigten die Gewährung der Niederlassungsförderung schriftlich mit. Sofern dem Antrag nicht entsprochen werden kann, wird dies den Antragstellern ebenfalls schriftlich mitgeteilt.
- Eine Förderung nach dieser Richtlinie wird nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind (Refinanzierungsverbot). Vorhaben dürfen nicht begonnen werden, bevor der Zuwendungsbescheid wirksam geworden ist. Als Maßnahmenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Umsetzung des Vorhabens dienender rechtsverbindlicher Arbeits-, Leistungs- oder Lieferungsvertrages zu werten, wenn dieser in direktem Zusammenhang mit der Neu- und Wiederaufnahme einer freiberuflichen Hebammentätigkeit, der Gründung oder (Leistungs-)Erweiterung eines hebammengeführten Geburtshauses steht.
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht.
Nr. 8 Auszahlung und Verwendungsnachweis
- Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises in einer Summe durch die Bewilligungsbehörde.
- Abweichend von Nr. 6.1 AN-Best-P muss die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde spätestens 12 Wochen nach Ende des Bewilligungszeitraums unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke, einen Verwendungsnachweis mit den erforderlichen Unterlagen (u.a. Kopien der Aufträge/Verträge, Rechnungen, Zahlungsbelege, Sachbericht) über die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung schriftlich nachweisen. Zusätzlich hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger einen Nachweis über die Gründung einer Niederlassung in eigener Praxis in Hessen durch Nachweis über die Anzeige beim zuständigen Gesundheitsamt nach § 12 Abs. 1 Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) und Nachweis der bestehenden Kassenzulassung nach § 134a SGB V zu erbringen.
Nr. 9 Rückforderung bei Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit
Ist die Hebamme nicht mindestens zwei Jahre ab Antragstellung freiberuflich tätig, kann die Zuwendung zeitanteilig für die vollen Kalendermonate, in denen die Hebamme nicht freiberuflich tätig war, zurückgefordert werden. Bei vorübergehender Unterbrechung bis zu sechs Monate, insbesondere aufgrund Krankheit, Pflege naher Angehöriger oder Elternzeit wird von einer Rückforderung abgesehen. Hierfür sind Nachweise zu erbringen.
Nr. 10 Rechtsgrundlage, Öffentlichkeitsarbeit
- Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises gegebenenfalls die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Verzinsung gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), der § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), soweit in dieser Förderrichtlinie nicht Abweichungen zugelassen sind.
- Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zu § 44 LHO, zu erklären. Die Nr. 6.2 bis 6.6 und 6.9 der ANBest-P finden keine Anwendung. Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist nicht zulässig.
- ( Bei öffentlich wirksamen Darstellungen (Presseveröffentlichungen, Berichte usw.), die sich auf die nach dieser Richtlinie geförderte Maßnahme beziehen, ist die Förderung aus Mitteln des Landes Hessen zu erwähnen.
Nr. 11 Beihilferechtliche Einordnung
- Die Zuwendung ist eine „De-minimis“-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABL. EU Nr. L, 2023/2831, 15. Dezember 2023). Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein.
- Ein Unternehmen kann innerhalb von drei Jahren De-minimis-Beihilfen im Umfang von bis zu 300.000 Euro erhalten. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller bzw. alle Unternehmen, die Zuwendungsmittel erhalten haben vor Gewährung der De-minimis-Beihilfe durch die beihilfegewährende Stelle eine Erklärung über die erhaltenen De-minimis-Beihilfen abzugeben, in der die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die ihm in den beiden vorrangegangenen Jahren sowie im laufenden Jahr ggf. gewährten De-minimis-Beihilfen anzugeben hat („De-minimis-Erklärung“). Bei De-minimis-Beihilfen sind Informations- und Dokumentationspflichten von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger zu beachten; auf diese wird im Bewilligungsbescheid hingewiesen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erhält nach Gewährung der De-minimis-Beihilfe eine Bescheinigung über die ihm gewährten De-minimis-Beihilfen („De-minimis-Bescheinigung“).
Nr. 12 Subventionserhebliche Angaben
Bei der Niederlassungsförderung handelt es sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des Hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBI. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB. Mit dem Antrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Nr. 13 Evaluierung und Prüfrechte
- Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat jede von der Bewilligungsbehörde oder von ihr beauftragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung sowie Evaluierungen zu unterstützen.
- Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die Verwendung der bewilligten Mittel durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen.
- Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 2 LHO).
- (Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger hat die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege), die Verträge über die Vergabe von Aufträgen und alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.
Nr. 14 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung zum 1. August 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.