Forensische Kliniken übernehmen die Aufgabe der Behandlung im Maßregelvollzug für psychisch oder suchterkrankte Menschen, die im Kontext ihrer Erkrankung eine Straftat begangen haben und bei denen zu erwarten ist, dass sie auch in der Zukunft Straftaten begehen könnten. Straftat und Erkrankung stehen im direkten Zusammenhang mit der Frage der Schuldfähigkeit, sofern die Beeinträchtigung die Einsicht in das Unrecht der Tat verhindert oder verringert.
Ein Gericht kann unter diesen Voraussetzungen anordnen, dass eine sucht- oder psychisch erkrankte Rechtsbrecherin bzw. ein Rechtsbrecher in einer Entziehungsanstalt oder psychiatrischen Klinik untergebracht und behandelt wird.
Hierbei ist es Ziel, die Patientinnen und Patienten im Rahmen einer Maßregel durch Behandlung und Therapie dazu zu befähigen, dass sie künftig ein straffreies Leben führen können und so eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft möglich ist. Gleichzeitig soll die Allgemeinheit vor weiteren Taten geschützt werden. Dieser Auftrag der Besserung und Sicherung wirkt sich sowohl auf die innere als auch auf die äußere Gestaltung der Maßregelvollzugseinrichtungen aus.
Das übergeordnete Ziel der Entlassung soll durch ein System der Lockerungen erreicht werden. Das System reicht von innerklinischen Lockerungsstufen bis zur Beurlaubung. Eine engmaschige Betreuung findet durch ein multiprofessionelles Team statt, das auch die Zeit nach der Maßregel vorbereitet.
Maßregelvollzugsgesetz & Download
Der Maßregelvollzug ist Landesaufgabe, zugrunde liegt das „Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz, MVollzG HE)“. Es wurde 1981 verabschiedet, 2012 als verfassungsgemäß bestätigt und zuletzt 2018 geändert. Das Land hat die Vitos GmbH und ihre Tochtergesellschaften mit der Durchführung des Maßregelvollzugs beauftragt.
Dort sind in 39 Einzelvorschriften u.a. die folgenden Themen geregelt:
- Allgemeines und Organisation,
- Planung und Gestaltung des Vollzugs,
- Gesundheitsfürsorge,
- Religionsausübung,
- Sicherheit und Ordnung.
Forensische Kliniken des Maßregelvollzugs übernehmen die Aufgabe der Behandlung und Sicherung im Maßregelvollzug für
- Psychisch erkrankte Menschen nach § 63 StGB (wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat) oder
- suchterkrankte Personen nach § 64 StGB (wenn diese wegen einer rechtswidrigen Tat, die im Rausch begangen wurde oder die auf den Hang zurückgeht, auf Grund ihrer Erkrankung eine Straftat begangen haben).
Weitere rechtliche Grundlagen für eine Unterbringung im Maßregelvollzug sind
- der Widerruf der Aussetzung nach § 67g StGB,
- die befristete Wiederinvollzugsetzung, Krisenintervention nach § 67 h StGB,
- die Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens nach § 81 StPO oder
- die Einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO.
An allen hessischen Kliniken für forensische Psychiatrie gibt es Forensikbeiräte nach § 5b MVollzG HE. Mit diesen sollen die Akzeptanz und das Verständnis der Bevölkerung für den Maßregelvollzug gestärkt werden. Die Forensikbeiräte sollen Bindeglied zwischen der Klinik und den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde sein. In regelmäßigen Sitzungen können sich die Beiratsmitglieder über die Entwicklungen im Maßregelvollzug und dessen Therapiekonzepte informieren. Durch eine regelmäßige öffentliche Berichterstattung werden die Erkenntnisse nach außen getragen.