Rechtliche Grundlagen (Maßregelvollzug)

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Allgemeines

Forensische Kliniken übernehmen die Aufgabe der Behandlung im Maßregelvollzug für psychisch kranke oder suchterkrankte Menschen, die im Kontext ihrer Erkrankung eine Straftat begangen haben und zu erwarten ist, dass sie auch in der Zukunft Straftaten begehen könnten. Straftat und Erkrankung stehen im direkten Zusammenhang mit der Frage der Schuldfähigkeit, sofern die Beeinträchtigung die Einsicht in das Unrecht der Tat verhindert oder verringert.

Ein Gericht kann unter diesen Voraussetzungen anordnen, dass eine sucht- oder psychisch erkrankte Rechtsbrecherin bzw. Rechtsbrecher in einer Entziehungsanstalt oder psychiatrischen Klinik untergebracht und behandelt wird.

Ziel ist es, die Patientinnen und Patienten im Rahmen einer Maßregel durch Behandlung und Therapie dazu zu befähigen, dass sie künftig ein straffreies Leben führen können und so eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft möglich ist. Gleichzeitig soll die Allgemeinheit vor weiteren Taten geschützt werden. Dieser Auftrag der Besserung und Sicherung wirkt sich sowohl auf die innere als auch äußere Gestaltung der Maßregelvollzugseinrichtungen aus.

Das übergeordnete Ziel der Entlassung soll durch ein System der Lockerungen erreicht werden. Das System reicht von innerklinischen Stufen bis zur Beurlaubung. Eine engmaschige Betreuung findet durch ein multiprofessionelles Team statt, das auch die Zeit nach der Maßregel vorbereitet.

Maßregelvollzugsgesetz & Download

Der Maßregelvollzug ist Landesaufgabe, zugrunde liegt das „Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz, MVollzG HE)“, Es wurde 1981 verabschiedet, 2012 als verfassungsgemäß bestätigt und zuletzt 2018 geändert. Das Land hat die Vitos GmbH und ihre Tochtergesellschaften mit der Durchführung des Maßregelvollzugs beauftragt.

Dort sind in 39 Einzelvorschriften u.a. die folgenden Themen geregelt:

  • Allgemeines und Organisation,
  • Planung und Gestaltung des Vollzugs,
  • Gesundheitsfürsorge,
  • Religionsausübung,
  • Sicherheit und Ordnung

Forensische Kliniken des Maßregelvollzugs übernehmen die Aufgabe der Behandlung und Sicherung im Maßregelvollzug für

  • psychisch kranke Menschen nach § 63 StGB (wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat) oder
  • suchterkrankte Personen nach § 64 StGB (wenn diese wegen einer rechtswidrigen Tat, die im Rausch begangen wurde oder die auf den Hang zurückgeht auf Grund ihrer Erkrankung eine Straftat begangen haben).

Weitere rechtliche Grundlagen für eine Unterbringung im Maßregelvollzug sind

  • der Widerruf der Aussetzung nach § 67g StGB,
  • die Befristete Wiederinvollzugsetzung, Krisenintervention nach § 67 h StGB,
  • die Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens nach § 81 StPO oder
  • die Einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO.

Die Akzeptanz und das Verständnis der Bevölkerung für den Maßregelvollzug soll nach § 5b MVollzG HE durch Forensikbeiräte gestärkt werden. Die Beiräte gibt es in allen hessischen Kliniken für forensische Psychiatrie. Sie sollen Bindeglied zwischen der Klinik und den Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde sein. In regelmäßigen Sitzungen können sich die Beiratsmitglieder über die Entwicklungen im Maßregelvollzug und dessen Therapiekonzepte informieren. Durch eine regelmäßige öffentliche Berichterstattung werden die Erkenntnisse nach außen getragen.

Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer EntziehungsanstaltÖffnet sich in einem neuen Fenster