Unterhaltsvorschuss

Kinder Alleinerziehender, die vom anderen Elternteil keinen oder nicht wenigstens den üblichen Regelunterhalt erhalten, haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Unterhaltsvorschussleistungen können bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gezahlt werden.

Kinder Alleinerziehender, die vom anderen Elternteil keinen oder nicht wenigstens den üblichen Regelunterhalt erhalten, haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Unterhaltsvorschussleistungen können bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gezahlt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Anträge auf Unterhaltsvorschussleistungen nehmen in Hessen die Unterhaltsvorschussstellen in den örtlichen Jugendämtern der Kreise und Städte entgegen. Die Adressen der Unterhaltsvorschussstellen finden Sie im Verwaltungsportal Hessen unter AnsprechpartnerÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Viele Unterhaltsvorschussstellen bieten auch einen Online-Service an: Unterhaltsvorschuss OnlineÖffnet sich in einem neuen Fenster und
Verwaltungsportal unter "Online-DiensteÖffnet sich in einem neuen Fenster"

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