FAQ Nichtraucherschutz

Wo kann ich mich über die Gesundheitsgefahren des Passivrauchens informieren?

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat unter bzga.deÖffnet sich in einem neuen Fenster eine ausführliche Broschüre zum Thema „Passivrauchen – eine Gesundheitsgefahr“ veröffentlicht. Weitere Informationen zum Thema Passivrauchen hat auch das Deutsche Krebsforschungszentrum, Heidelberg tabakkontrolle.deÖffnet sich in einem neuen Fenster eingestellt.

Warum werden Rauchverbote nicht einheitlich auf Bundesebene geregelt?

Der Bund besitzt für den Nichtraucherschutz keine umfassende Gesetzgebungskompetenz. Sofern die Länder für den Nichtraucherschutz zuständig sind, haben sie sich darauf geeinigt, die Rauchverbote so bundeseinheitlich wie möglich zu regeln. Bundesgesetzlich ist seit 1.September 2007 in allen öffentlichen Einrichtungen des Bundes, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Bahnhöfen das Rauchen verboten.

Wann trat das Hessische Nichtraucherschutzgesetz in Kraft?

Am 1. Oktober 2007 ist das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz - HessNRSG) in Kraft getreten. Ziel ist es, die Nichtrauchenden vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauches wirksam zu schützen. Mit dem - aus der Mitte des Landtags eingebrachten (Landesgesetzgeber) - Gesetz zur Änderung des HessNRSG vom 4. März 2010 ist der gesetzliche Nichtraucherschutz auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 – 1 BvR 3262/07 neu gefasst worden. Mit dem Zu-lassen von weiteren Ausnahmen vom Rauchverbot für die Kleinstgastronomie wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen. Am 27. September 2012 wurde das Gesetz im Rahmen der Verlängerung der Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020 um die Erweiterung des Rauchverbots in Gemeinschaftsräumen von Studierendenwohnheimen verändert.

Existieren in Hessen weitere gesetzliche Rauchverbote?

Hessen hat im Jahr 2005 als erstes Bundesland ein gesetzliches Rauchverbot in Schulen und auf dem Schulgelände eingeführt. Seit Anfang 2007 ist gesetzlich geregelt, dass in Kindertagesstätten und auf deren Gelände nicht geraucht werden darf und im Rahmen der Kindertagespflege (Tagesmütter) darf seit 2007 in den für die Kinder bestimmten Räumen in Anwesenheit der Kinder nicht geraucht werden.

Warum ist das Rauchen in Einzelbüros nicht erlaubt?

Auch Einzelbüros werden zwangsläufig mehr oder weniger häufig von anderen Personen betreten bzw. Nichtrauchende erhalten durch einen Wechsel ehemalige Raucherbüros, so dass im Sinne eines umfassenden Schutzes der nicht rauchenden Beschäftigten ausnahmslose Rauchverbote auch in den Einzelbüros gerechtfertigt sind.

Gibt es Anforderungen an einen Raucherraum im Hessischen Nichtraucherschutzgesetz?

Raucherräume müssen:

  • vollständig abgetrennt und, entsprechend gekennzeichnet sein
  • Es dürfen keine Räume sein, die als Besprechungs-, Sozial- oder Arbeitsräume dienen
  • Durch bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass kein permanenter Luftaustausch zwischen dem Raucherraum und dem übrigen Gebäude besteht.
  • In der Regel wird dies dadurch erfüllt, dass der Raucherraum durch eine Tür abgetrennt wird, die nur zum Zwecke des Betretens und Verlassens des Raumes geöffnet werden darf.
  • Raucherkabinen, die dem Stand der Technik entsprechen und deren Lüftungseinrichtung einen sicheren und dauerhaften Schutz der Umgebungsluft sicherstellen, werden als abgetrennte Raucherräume angesehen. Sie müssen ein vollständig abgeschlossener Raum (Kabine) sein. Ein sogenanntes „offenes System“, wie z.B. Rauchertische, Raucherschirme, Rauchertreffpunkte usw. ist nicht zulässig.

Besteht eine Verpflichtung Raucherräume oder Raucherkabinen einzurichten?

Es besteht weder ein Anspruch des Rauchenden auf Einrichtung eines Raucherraumes, noch müssen die Verantwortlichen einen solchen einrichten.

Wo ist in Hessen das Rauchen verboten?

In Einrichtungen, in denen sich die Bürgerinnen und Bürger entweder aufhalten müssen, sich weiterbilden oder ihre Freizeit verbringen.

Gibt es zurzeit einen technischen Nichtraucherschutz?

Nein. Im Gesetz wird eine Ermächtigung für eine Rechtsverordnung zum technischen Nichtraucher-schutz geregelt. Ziel dieser Regelung ist es, auf neue technische Entwicklungen reagieren zu können, die genauso effektiv wie ein vollständiges Rauchverbot sind. Jedoch gibt es zurzeit nach den Ausführungen des Deutschen Krebsforschungszentrums, Heidelberg und der WHO keinen wirksamen technischen Nichtraucherschutz. Die derzeitigen Ventilations- und Filtrationssysteme sind nicht in der Lage, eine von Tabakrauch unbelastete und damit gesundheitlich unbedenkliche Innenraumluft zu garantieren. Gegenwärtig gewährleistet nur die Null-Exposition von Tabakrauch den Gesundheitsschutz.

Ein Rauchverbot ohne Ausnahmeregelungen gilt in folgenden Gebäuden:

EinrichtungenBeispiele
SporteinrichtungenSporthallen, Hallenbäder, Umkleidekabinen, d.h. im gesamten Gebäudekomplex der Sporteinrichtung.
Ausnahme Vereinsgaststätte in Sportanlage: wenn diese ausschließlich zur Bewirtung der Gäste zur Verfügung steht, gelten für diesen Bereich die Vorschriften für Gaststätten.
BildungseinrichtungenUniversitäten, Kunsthochschulen, Fachhochschulen, Berufsakademien, Volkshochschulen, Bildungseinrichtungen der Kammern, Gewerk-schaften und Verbände
Einrichtungen er Kinder- und JugendhilfeJugendfreizeit- und Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen, Schüler- und Schullandheime, Wohnheime der Kinder- und Jugendhilfe

Ein Rauchverbot mit Ausnahmeregelungen gilt in folgenden Gebäuden:

EinichtungenBeispieleAusnahmen vom Rauchverbot
Öffentliche EinrichtungenLandtag, Behörden, Landes- und Kommunalverwaltung, Gerichte, Justizvollzugsanstalten, Eigenbetriebe, Eigengesellschaften, Bürger- und Dorfgemeinschafts-häuserRaucherräume / vollständig geschlossene Raucherkabinen
Hessischer Rundfunk Raucherräume / vollständig geschlossene Raucherkabinen
GesundheitseinrichtungenKrankenhäuser, Kliniken für forensische Psychiatrie, Rehabilitations-einrichtungen einschließlich deren Kantinen, Cafeterien, Schulen und WerkstättenÄrztliche Entscheidung im Einzelfall aus medizinischen oder sonstigen gewichtigen Gründen
Öffentliche KultureinrichtungenTheater, Museen, Kinos, Konzertsäle, BibliothekenRaucherräume / Raucherkabine
Studentenwohnheime Rauchverbot in Gemeinschafts-räumen (z.b. Treppenhaus, Waschraum, Gemeinschafts-küche, Aufenthaltsraum)
Einrichtungen für pflegebedürftige, ältere und behinderte MenschenStationäre bzw. teilstationäre Heime und HospitzeRaucherräume / Raucherkabine
Flughäfen mit gewerblichen Flugverkehr Raucherräume / Raucherkabine
GaststättenRestaurants, Kneipen, Straußwirtschaften, Kantinen, Vereinsgaststätten, Cafés, Imbisse, Bars, Diskotheken, Tanzlokale, Wasserpfeifenlokale, Festzelte, vorübergehende Gaststättenbetriebe bei Veranstaltungen in Sport- und Mehrzweckhallen, Clubs, gemischte Betriebe wie zum Beispiel SpielhallenNebenräume / vollständig geschlossene Raucherkabinen