Fachinformationen

Das Gesetz lässt in gewissem Umfang Auslegungsspielräume zu. Um eine weitestgehend einheitliche Rechtsaufsicht zu gewährleisten, haben die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zu einigen Themen die nachfolgenden Verwaltungsvorschriften oder Richtlinien erlassen.

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Beschlüsse / Empfehlungen

Beschlüsse und Empfehlungen des Gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a SGB V vom:

1. Sachverhaltsdarstellung
Mit der Einladung wurde ein Beschlussvorschlag zur Bildung eines neuen Arbeitsausschusses „Sektorenübergreifende Versorgung in den Bereichen Gesundheit, Pflege und soziale Betreuung“ übersandt. Dieser Vorschlag setze eine Vereinbarung aus dem Hessischen Gesundheitspakt 3.0 um. Der Wortlaut des Beschlussvorschlags entspreche dabei der Vereinbarung der Pakt-Partner. Sofern das Gemeinsame Landesgremium zustimme, würde der Arbeitsausschuss parallel auch – wie im Gesundheitspakt vereinbart – vom Landespflegeausschuss beauftragt. Die Leitung würde das HMSI übernehmen.


2. Das Gemeinsame Landesgremium nach § 90a SGB V fasst daher folgenden
Beschluss
Das Gremium beschließt, einen teilnehmeroffenen Arbeitsausschuss „Sektorenübergreifende Versorgung in den Bereichen Gesundheit, Pflege und soziale Betreuung“ gemeinsam mit dem Landespflegeausschuss einzurichten. Die Leitung übernimmt das HMFG.

1. Sachverhaltsdarstellung des Arbeitsausschusses sektorenübergreifende Notfallversorgung zur Umsetzung einer Machbarkeitsstudie
Der Arbeitsausschuss sektorenübergreifende Notfallversorgung hat in mehreren Sitzungen Optimierungsmöglichkeiten in der Ausgestaltung der sektorenübergreifenden Notfallversorgung beraten und identifiziert. In diesem Zusammenhang wurde mit der Universität Maastricht eine unabhängige wissenschaftliche Institution beauftragt, geeignete Komponenten zu identifizieren und Empfehlungen zur Übertragbarkeit auf Hessen zu geben.


In der Sitzung des Arbeitsausschusses am 14.09.2018 präsentierte die Universität Maastricht als Auftragnehmer wie abgesprochen die wesentlichen Ergebnisse der be-auftragten Machbarkeitsstudie. In ersten Reaktionen würdigten die Teilnehmer im An-schluss die umfassende und kompetente inhaltliche Arbeit des Auftragnehmers durchweg positiv. Der ausformulierte Bericht soll dem Arbeitsausschuss zeitnah zur Verfü-gung gestellt werden. Die Teilnehmer haben angekündigt, in ihren jeweiligen Gremien die Ergebnisse zu präsentieren und ihre Beteiligung an der weiteren Arbeit im Arbeitsausschuss abzustimmen. Sofern die teilnehmenden Institutionen Zustimmung erteilen, sollen im Anschluss im Arbeitsausschuss die weiteren Schritte in Umsetzung der Empfehlungen aus der Machbarkeitsstudie abgestimmt werden.

Insofern wird das Gemeinsame Landesgremium gebeten, nachfolgenden Beschluss zu fassen:
Das Gemeinsame Landesgremium nach § 90a SGB V strebt die Umsetzung der Empfehlungen der Machbarkeitsstudie an. Sofern die teilnehmenden Institutionen einer weiteren Mitarbeit im Arbeitsausschuss im o.g. Sinne zustimmen, beauftragt das Gemeinsame Landesgremium nach § 90a SGB V den Arbeitsausschuss damit, in Umsetzung der Empfehlungen der Machbarkeitsstudie die nächsten Schritte abzustimmen und umzusetzen. Hierzu gehört u.a. die Entwicklung und Initiierung von ausgewählten regionalen Modellprojekten zur Erprobung der in der Machbarkeitsstudie unterbreiteten Empfehlungen.


2. Das Gemeinsame Landesgremium nach § 90a SGB V fasst daher folgenden Beschluss
Die Empfehlung wird durch das Gemeinsame Landesgremium nach § 90a SGB V angenommen und bittet den Arbeitsausschuss sektorenübergreifende Versorgung diese entsprechend umzusetzen.

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