Richtlinie zur Förderung der gesundheitlichen Versorgung insbesondere in ländlichen Räumen

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I. Richtlinienübersicht

1. Ziel der Förderung

Die in dieser Richtlinie beschriebenen Förderbausteine leisten einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung des übergeordneten Ziels der Sicherung einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen medizinischen Versorgung im ambulanten Bereich sowie der Ausübung der Gesundheitsberufe durch qualifiziertes Personal insbesondere in ländlich strukturierten Räumen.

Ziel ist es, in den kommenden Jahren vergleichbare Strukturen für die gesundheitliche Versorgung in allen ländlich strukturierten Räumen Hessens aufbauen zu können. Da hierbei den Kommunen sowie den Gesundheitsberufen vor Ort eine tragende Rolle zukommt, unterstützt die Hessische Landesregierung diese bei der Umsetzung von Maßnahmen, die den vorgenannten Zielen dienen.

2. Inhalt der Richtlinie

Diese Richtlinie regelt in Teil II (Einzelbestimmungen) die nachfolgenden Förderbausteine:

Förderung von

  • Personalstellen für „Kommunale Gesundheitsstrategien“ bei den hessischen Landkreisen und kreisfreien Städten (Punkt 1.),
  • Versorgungsstrukturen des Gesundheitswesens (Punkt 2.).

II. Einzelbestimmungen

1. Kommunale Gesundheitsstrategie auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte

1.1. Förderziel und Zuwendungszweck

Ziel des Förderbausteins „Kommunale Gesundheitsstrategie“ ist es, möglichst in allen hessischen Landkreisen und kreisfreien Städten eine regionale Gesamtstrategie „Gesundheit“ aufzubauen, um damit unterschiedliche Versorgungsangebote auf Kreisebene zu koordinieren und miteinander zu vernetzen. Durch die Verankerung der Aufgaben bei einer fachübergreifend arbeitenden Stelle wird ein Denken von Gesundheit als Querschnittsthema in allen Politikfeldern gefördert.

Gemäß diesem Ansatz werden Zuwendungen für den Aufbau einer kommunalen Gesundheitsstrategie gewährt.

1.2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Einrichtung und der Betrieb einer kommunalen Stelle, welche insbesondere folgende Aufgaben umfasst:

  • Geschäftsstelle von Gesundheits- und Präventionskonferenzen
  • Koordination von Präventionsmaßnahmen
  • Projekte und Maßnahmen zur Sicherung und Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen sowie Maßnahmen zur Fachkräftesicherung im Gesundheitswesen einschließlich der Prüfung und Einwerbung von Drittmitteln

1.3 Antragsberechtigte

Hessische Landkreise und kreisfreie Städte

1.4. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat nachzuweisen, dass die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber „Gesundheitskoordination“ einen Bachelor-Abschluss aus den Bereichen Gesundheitsökonomie, Gesundheitswissenschaften, Public Health, Versorgungsmanagement oder aus vergleichbaren, dem Aufgabenprofil entsprechenden Bereichen hat.

Vorrangig erhalten diejenigen Kommunen eine Zuwendung, die eine vergleichbare Stelle bereits aufgebaut und über das Programm „Bildung regionaler Gesundheitsnetze“ im Jahr 2019 gefördert bekamen. Diese können eine Anschlussbewilligung erhalten. Die Förderung aus dem Programm „Regionale Gesundheitsnetze“ gilt nicht als vorzeitiger Maßnahmenbeginn gemäß Ziffer 1.3 der VV zu § 44 LHO.

Die Schaffung einer Stelle „Gesundheitskoordination“ vor dem Förderbeginn nach dieser Richtlinie gilt nicht als vorzeitiger Maßnahmenbeginn gemäß Ziffer 1.3 der VV zu § 44 LHO. Der Förderbeginn wird im jeweiligen Bescheid festgelegt.

1.5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 45.000 Euro je Gebietskörperschaft und Jahr für einen Zeitraum von fünf Jahren für eine Vollzeitstelle gewährt. Die Zuwendung ist jedoch nicht höher als die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Für die vorgesehene Vollzeitstelle können auch zwei Teilzeitkräfte beschäftigt werden. Als zuwendungsfähige Ausgaben werden anerkannt:

  • Bruttogehalt der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers auf Basis der jeweils gültigen Entgelttabellen TVöD
  • Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitsgebers

Diese Förderung kann zur Finanzierung des Eigenanteils der Kommunen im Kommunalen Förderprogramm des GKV-Bündnisses für Gesundheit zum Aufbau gesundheitsförderlicher Steuerungsstrukturen genutzt werden.

1.6. Verfahren

Anträge können zweimal jährlich jeweils zum 31.3. und 31.10. gestellt werden. Maßgeblich für die Förderentscheidung ist der Eingang eines vollständigen und prüffähigen Förderantrags bei der Bewilligungsbehörde. Werden mehr Anträge gestellt als verfügbare Haushaltsmittel vorhanden sind, werden die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger nach den sozioökonomischen Gegebenheiten in der jeweiligen Kommune entsprechend den Werten des German Index of Socioeconomic Deprivation (GIDS) des Robert-Koch-Instituts und der geringeren Einwohnerzahl pro m2 des Antragstellers ausgewählt.

Der Förderantrag ist in schriftlicher Form über das auf der Internetseite des Ministeriums zur Verfügung gestellte Antragsformular zu stellen. Der Antrag besteht aus einer Projektbeschreibung gemäß der unter Punkt 1.2. genannten Aufgaben sowie einer aufgegliederten Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung. Eine Mustergliederung für die erforderliche Projektbeschreibung befindet sich in der Anlage zu dieser Förderrichtlinie. Mit den Antragsunterlagen ist eine Aufgabenbeschreibung für die zu besetzende Stelle einzureichen.

Abweichend zu Ziffer 7.2 der VV zu § 44 LHO erfolgt die Auszahlung des Personalkostenzuschusses grundsätzlich in bis zu zwei jährlichen Raten. Die Auszahlung der ersten Rate erfolgt erst nach Vorlage einer Kopie des geschlossenen Arbeitsvertrags. Änderungen in der personellen Besetzung der geförderten Personalstelle sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel mit dem einfachen Verwendungsnachweis nachzuweisen. Dieser besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis. Dem Verwendungsnachweis ist eine Bestätigung, dass die Personalstelle im Förderzeitraum besetzt war, beizufügen. Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nr. 6.1 ANBest-GK jährlich zum 31.03. des Folgejahres vorzulegen.

2. Förderung von Versorgungsstrukturen des Gesundheitswesens

2.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration unterstützt Maßnahmen, die zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen im Gesundheitswesen beitragen. Zur Erreichung dieses Ziels können sowohl zentralisierte Versorgungsformen, wie etwa lokale, sektorenübergreifende Gesundheitszentren oder Medizinische Versorgungszentren (MVZ sowie deren Außenstellen), als auch wohnortnahe Versorgungsformen, wie etwa die Übernahme einer Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder die Gründung einer Zweigpraxis gefördert werden.

Die Förderung hat zum Zweck, auf die jeweilige Region abgestimmte bedarfsgerechte, wirtschaftliche und leistungsfähige Versorgungsstrukturen auf hohem Qualitätsniveau aufrecht zu erhalten bzw. zu schaffen und damit attraktive Arbeitsplätze für den Fachkräftenachwuchs im Gesundheitswesen zu schaffen.

2.2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen in den nachfolgend aufgeführten Bereichen:

a) Erstellung von Versorgungsanalysen/Versorgungskonzepten zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung der regionalen gesundheitlichen Versorgungsstrukturen.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind maßnahmenbezogene direkte und indirekte Personalausgaben der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder externer Dienstleistungsunternehmen (z.B. Beratungsfirmen, Rechtsanwaltskanzleien). Der Förderzeitraum beträgt bis zu 12 Kalendermonate.

b) Aufbau und Inbetriebnahme von sektorenübergreifenden lokalen Gesundheitszentren

In lokalen Gesundheitszentren sollen möglichst alle für eine umfassende (Langzeit-) Versorgung besonders der älteren und chronisch erkrankten Bevölkerung erforder­lichen gesundheitlichen, pflegerischen und sozialen Angebote nach den Sozialgesetzbüchern V, XI und XII integriert werden.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

  • Ausgaben für Einrichtungsgegenstände und damit verbundene Dienstleistungen, die der Erbringung von Leistungen nach dem SGB V, XI oder XII dienen
  • die mit der Errichtung verbundenen Ausgaben der Erstausstattung
  • Umzugskosten, die entstehen, wenn der Dienstleistungsbetrieb in das lokale Gesundheitszentrum verlegt wird, sofern kein Anspruch auf Förderung nach der Sicherstellungsrichtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen besteht
  • Dienstleistungen externer Expertinnen und Experten und Sachverständigen (z.B. Rechtsanwaltskanzleien, Architekten)

Bei Maßnahmen zur Erstausstattung stellt die Errichtung des Rohbaus keinen vorzeitigen Maßnahmenbeginn dar, sofern für die beantragte Maßnahme noch keine Verpflichtungen eingegangen worden sind.

c) Modellhafte Erprobung von innovativen, sektorenübergreifenden Versorgungsformen, die die Zusammenarbeit von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten untereinander und/oder mit anderen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern in der Region fördern, den Struktur­wandel im Gesundheitssystem bewältigen und auf andere Regionen übertragen werden können. Zuwendungsfähige Ausgaben sind maßnahmenbezogene direkte und indirekte Personal- und Sachausgaben des Projektes. Eine frühere Förderung über das Landesprogramm „Förderung von Regionalen Gesundheitsnetzen“ in den Jahren 2014 bis 2019 schließt eine Förderung nach dieser Richtlinie nicht aus.

d) (Neu-)Gründung oder Übernahme einer Vertragsarztpraxis

e) (Neu-)Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft im Sinne von § 33 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, eines Medizinischen Versorgungszentrums im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V oder Teilen davon

f) Einrichtung einer Zweigpraxis

g) Gründung von Außenstellen von Medizinischen Versorgungszentren im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V oder von lokalen Gesundheitszentren im Sinne von Buchstabe b) dieser Richtlinie

h) Gründung von mobilen Arztpraxen

Für die unter Buchstabe d) bis h) genannten Bereiche werden als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt:

  • Sachausgaben zur Ausstattung des Praxisbetriebs einschließlich Renovierungskosten
  • Investitionen in mobile Arztpraxen (z.B. Kauf oder Umbau von Fahrzeugen).

Nicht förderfähig sind Ausgaben zum Erwerb des Vertragsarztsitzes. Eine Praxisübernahme durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt, die/der den betreffenden Vertragsarztsitz bislang nicht innehatte, ist förderfähig, da hiermit eine Aufrechterhaltung des Versorgungsangebotes sowie ggf. die Schaffung attraktiver Arbeitsplätze einhergehen.

2.3. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt für Vorhaben zu Buchstabe a) sind die hessischen Landkreise.

Antragsberechtigt für Vorhaben zu den Buchstaben b) bis h) sind:

  • Erbringerinnen und Erbringer von Leistungen nach dem SGB V, XI oder XII mit Sitz in Hessen
  • Bauherrschaft im Sinne von § 56 der Hessischen Bauordnung (HBO)
  • von der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen anerkannte Praxisnetze nach
    § 87b SGB V
  • hessische Kommunen sowie deren Zweckverbände und Gesellschaften

Sofern die Bauherrschaft aus kreisangehörigen Städten und Gemeinden besteht, unterstützt die Landesregierung vorrangig interkommunal organisierte Vorhaben. Bei der Förderung mobiler Arztpraxen können zusätzlich die Betreiberinnen und Betreiber solcher Versorgungsangebote antragsberechtigt sein.

2.4. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Für Zuwendungen gemäß Punkt 2.2. b) zum Aufbau und zur Inbetriebnahme sektorenübergreifender lokaler Gesundheitszentren gilt:

Bestandteil eines lokalen Gesundheitszentrums ist mindestens eine Arztpraxis, die als Lehrpraxis an einer hessischen Universität akkreditiert sein sollte. Voraussetzung für die Förderung lokaler Gesundheitszentren ist, dass ein über mindestens 10 Jahre geschlossener Mietvertrag oder eine entsprechende Nutzungsvereinbarung (z.B. bei Genossenschaften) für die Einrichtung, für die eine Förderung beantragt wird, besteht. Das lokale Gesundheitszentrum ist barrierefrei zu gestalten, damit der Zugang für alle Nutzerinnen und Nutzer grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich ist.

Für Zuwendungen gemäß Punkt 2.2. f) zur Einrichtung einer Zweigpraxis ist Voraussetzung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die Genehmigung zur Einrichtung einer Zweigpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen vorlegt.

2.5. Art, Umfang und Höhe des Landeszuschusses

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Die Landeszuwendung für die Erstellung der von unter Punkt 2.2 a) genannten Versorgungsanalysen beträgt 50 v.H.  der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Förderung nach unter Punkt 2.2 b) bis h) beträgt 40 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Für Vorhaben, die einen sektorenübergreifenden Versorgungsansatz verfolgen, erhöht sich die Landesförderung um 20 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bei Vorhaben in ländlichen Räumen erhöht sich die Landesförderung um 20 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Als ländliche Räume gelten folgende Landkreise:

  • Landkreis Bergstraße (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Biblis, Birkenau, Bürstadt, Einhausen, Groß-Rohrheim, Lampertheim, Lorsch und Viernheim),
  • Landkreis Darmstadt-Dieburg (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Erzhausen, Griesheim, Pfungstadt und Weiterstadt),
  • Landkreis Fulda (mit Ausnahme der Kernstadt Fulda sowie der Stadtteile Kohlhaus, Gläserzell, Edelzell, Haimbach und Niesig),
  • Landkreis Gießen (mit Ausnahme der Kernstadt Gießen sowie der Stadtteile Kleinlinden und Wieseck),
  • Landkreis Hersfeld-Rotenburg,
  • Hochtaunuskreis (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Bad Homburg, Friedrichsdorf, Königstein, Kronberg, Oberursel und Steinbach),
  • Landkreis Kassel,
  • Lahn-Dill-Kreis (mit Ausnahme der Kernstadt Wetzlar sowie der Stadtteile Dutenhofen und Garbenheim),
  • Landkreis Limburg-Weilburg,
  • Main-Kinzig-Kreis (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Bruchköbel, Erlensee, Großkrotzenburg, Hanau, Maintal, Niederdorfelden, Rodenbach und Schöneck),
  • Landkreis Marburg-Biedenkopf (mit Ausnahme der Kernstadt Marburg sowie der Stadtteile Cappel, Gisselberg, Marbach und Wehrda),
  • Odenwaldkreis,
  • Rheingau-Taunus-Kreis,
  • Schwalm-Eder-Kreis,
  • Vogelsbergkreis,
  • Landkreis Waldeck-Frankenberg,
  • Werra-Meißner-Kreis und
  • Wetteraukreis (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Bad Vilbel, Karben, Rosbach und Wöllstadt).

Bei interkommunal organisierten Vorhaben erhöht sich die Zuwendung um 10 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

2.6. Verfahren

Anträge für die Förderung der unter den Punkten 2.2. e) bis h) genannten Vorhaben können ab dem Förderjahr 2021 gestellt werden. In den Folgejahren ist eine fortlaufende Antragstellung möglich. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Liegen nach fachtechnischer Prüfung mehr geeignete Projektanträge vor als bewilligt werden können, entscheidet der Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.

Dem Antrag ist eine Projektbeschreibung, aus der das beabsichtigte Versorgungsziel sowie ein Zeitplan zur Umsetzung der geplanten Maßnahme hervorgehen, sowie ein Finanzierungsplan (bei Versorgungsanalysen mit Darstellung getrennt nach Projektjahren) beizufügen. Eine Mustergliederung für die erforderliche Projektbeschreibung befindet sich in der Anlage zu dieser Förderrichtlinie.

Allgemeiner Hinweis zum Vergaberecht:

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben bei der Vergabe und Abwicklung von Aufträgen Nr. 3 der jeweils einschlägigen Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P oder ANBest-GK) zu beachten.

Kommunale Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben das für sie gültige Vergaberecht anzuwenden.

Alle anderen Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben nach Nr. 3.1 der ANBest-P, wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt, bei der Vergabe von Aufträgen Tz. 2.1, 2.2 und 2.5 des Gemeinsamen Runderlasses zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) vom 10. August 2021 (StAnz. S 1091) in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 12 und 13 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) vom 12. Juli 2021 (GVBl. S 338) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Verstöße gegen das Vergaberecht führen regelmäßig zu Rückforderung der Zuwendung. Den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger wird dringend empfohlen sich vor der Vergabe von Aufträgen und Beauftragung von Beschaffungen (unterhalb des EU Schwellenwertes) durch die für sie zuständige Vergabekompetenzstelle nach § 18 HVTG beraten zu lassen. Diese sind:

‒ Regierungspräsidium Darmstadt – VOB-Stelle/ VKS

Wilhelminenstraße 1–3, 64283 Darmstadt,
Postfach, 64278 Darmstadt
Telefon: 06151 12-6348
Telefax: 06151 12-5816
E-Mail: vobstelle@rpda.hessen.de

‒ Regierungspräsidium Gießen – VOB-Stelle/VKS
Landgraf-Philipp-Platz 3–7, 35390 Gießen,
Postfach 10 08 51, 35338 Gießen
Telefon: 0641 303-2331- oder 2337
Telefax: 0641 303-2197
E-Mail: vobstelle@rpgi.hessen.de

‒ Regierungspräsidium Kassel – VOB-Stelle/VKS
Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel,
Postfach, 34112 Kassel
Telefon: 0561 106-3222
Telefax: 0561 106-1643
E-Mail: vobstelle@rpks.hessen.de

Vergabeverfahren sind ausführlich und nachvollziehbar zu dokumentieren (Abbildung des gesamten Beschaffungsverfahrens, Vergabevermerk). Alle Bekanntmachungen nach nationalem Vergaberecht sind in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD) bei der Auftragsberatungsstelle Hessen e.V., Bierstadter Straße 9, 65189 Wiesbaden, Tel: 0611-974 588-0, Internet: had.deÖffnet sich in einem neuen Fenster, zu veröffentlichen (Pflichtbekanntmachung).

Eine Vergabeberatung ist über die Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. der Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern, der Ingenieurkammer, der Architekten- und Stadtplanerkammer in Hessen und des Landes Hessen (absthessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster) möglich.

Für Vorhaben und Projekte, die in 2020 eine Förderung im Sinne dieser Förderrichtlinie vom HMSI erhalten haben, kann eine Anschlussbewilligung gewährt werden. Der Beginn dieser Maßnahmen im Jahr 2020 gilt nicht als vorzeitiger Maßnahmenbeginn gemäß Ziffer 1.3 der VV zu § 44 LHO.

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt ratenweise auf Abruf unter Vorlage entsprechender Belege (z.B. Rechnung). Diese sind spätestens bis zum 01.12. eines Jahres einzureichen.

III. Allgemeine Förderbestimmungen

1. Allgemein

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, sofern das gleiche Vorhaben durch ein anderes Förderprogramm des Bundes oder des Landes gefördert wird.

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben:

Ausgaben sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie unmittelbar dem Zweck der Förderung zuzuordnen sind. Darüber hinaus sind insbesondere nicht zuwendungsfähig:

  • Finanzierungskosten, Ausgaben für die Kreditbeschaffung und Zinsen
  • nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte
  • Abschreibungen
  • Ausgaben für Bewirtungen
  • die Umsatzsteuer, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
    vorsteuerabzugsberechtigt ist.

2. Antragsverfahren

Anträge auf Förderung nach dieser Richtlinie sind in Schriftform (im Original mit Unterschrift) einzureichen. Hierzu sind die online zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden. Dem Förderantrag sind folgende Dokumente beizufügen:

a) Erklärung, dass mit der beantragten Maßnahme noch nicht begonnen wurde

b) Erklärung, ob eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuer-gesetz vorliegt

Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Förderantrag ist postalisch beim

Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege
Sonnenberger Straße 2/2a
65193 Wiesbaden
Tel.: 0611 – 3219-0
familie.hessen.de

einzureichen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG), die §§ 23 und 44 LHO und die hierzu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Bei der Zuwendung handelt es sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVB1.1 S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches.

3. Bonität der Antragstellerin oder des Antragstellers

Antragstellerinnen und Antragsteller können nicht gefördert werden, wenn sie sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder die nach deutschem Recht vorgesehene Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen.

4. EU-Beihilferecht

Zuwendungen nach Ziffer II.1 sind keine Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Bei der Förderung der Maßnahmen unter Ziffer II.2 ist die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen ist zu beachten. Die De-minimis-Beihilfen dürfen u.a. insgesamt 200.000 Euro in drei aufeinanderfolgenden Steuerjahren nicht übersteigen.

5. Eigentum, Inventarisierungspflicht

Bei Anschaffungen oder bei der Beauftragung von Dienstleistungen sind die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, in Einzelfällen eine Förderung von materiellen Wirtschaftsgütern mit hohem Anschaffungswert abzulehnen. Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration kann innerhalb der Förderbereiche Schwerpunkte setzen und ganz oder teilweise von der Förderung bestimmter Vorhaben absehen.

Die mit der Zuwendung beschafften Gegenstände unterliegen einer Zweckbindungsfrist. Diese beträgt bei der Beschaffung von Mobiliar 10 Jahre und bei der Beschaffung von Geräten (für Praxisausstattungen) 5 Jahre.

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer einen Betrag von 410 Euro überschreiten, zu inventarisieren. Bei Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, gehört die Umsatzsteuer zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten.

6. Verwendungsnachweis

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde bis zum 30. Juni des Folgejahres die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (Muster 4 zu § 44 LHO). Mit dem Nachweis sind die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen. Bei der Förderung von Versorgungsanalysen und Versorgungskonzepten sind dieselben ergänzend zum Sachbericht vorzulegen.

Sind Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüsse Zuwendungsempfänger, legen diese innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einen einfachen Verwendungsnachweis (Muster 5 zu § 44 LHO) vor.

7. Evaluierung und Prüfrechte

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben jede von der Bewilligungsbehörde oder von ihr beauftragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung sowie Evaluierungen zu unterstützen.

Die Bewilligungsbehörde hat ein uneingeschränktes Prüfungsrecht, das im Rahmen von örtlichen Erhebungen auch eine Einsichtnahme in die Bücher, Belege und Unterlagen der Zuwendungsempfängerinnen und der Zuwendungsempfänger umfasst. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen. Im Falle der Weiterleitung der Zuwendungen an Dritte (Letztempfängerinnen und Letztempfänger) kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung der Empfängerin oder des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig erhält (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 2 LHO).

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben die Bücher, Belege und alle sonstigen Geschäftsunterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

8. Öffentlichkeitsarbeit

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben sämtliche Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, die sich auf die nach dieser Richtlinie geförderte Maßnahme beziehen, mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration frühzeitig abzustimmen.

IV. Aufhebung

Die bisherige Ausschreibung „Kommunale Maßnahmen zur Sicherung der gesundheitlichen Versorgung im ländlichen Raum“ vom 30. Mai 2018 wird aufgehoben. Für Förderungen, die nach dieser Ausschreibung gewährt wurden, bleibt sie weiterhin anwendbar.

V. Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung zum 01. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

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