Förderung von Projekten zur Weiterentwicklung von Pflegestützpunkten zu Pflegekompetenzzentren

In Hessen sind rund 370.000 Menschen pflegebedürftig. Davon werden mehr als 84 % der Pflegebedürftigen zu Hause gepflegt. Im Hinblick auf den demografischen Wandel, den sich verändernden gesellschaftlichen Anforderungen an eine gute Pflege und den steigenden Personalbedarf steht der Pflegebereich vor großen Herausforderungen.

1. Zweck und Ziel der Förderung

Angesichts einer alternden Bevölkerung und den daraus entstehenden Bedarfslagen kommt einer Beratung über alle Sektoren hinweg ein hoher Stellenwert zu. Maßgebliche Beratungsstellen sind dabei insbesondere die Pflegestützpunkte im Sinne von § 7c Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Pflegestützpunkte sollen Menschen zu allen Fragen im Vor- und Umfeld der Pflege beraten und die für sie in Betracht kommenden Hilfs- und Unterstützungsangebote koordinieren, um eine wohnortnahe und möglichst abgestimmte Versorgung und Betreuung zu erhalten. In Hessen besteht inzwischen in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt mindestens ein Pflegestützpunkt.

Zweck der Förderung ist es, ein auf Dauer angelegtes Beratungsangebot in Form eines Care und Case Managements für Menschen mit Pflegebedarf sicherzustellen. Ziel ist damit, eine nachhaltige Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur zu erreichen.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Pflegestützpunkte, die die Ergänzung der bestehenden Pflegeberatung um ein individuelles Case Management und einen Ausbau der Vernetzung seit 2021 erprobt haben.

Mit dem Begriff Case Management wird ein professionelles und zielorientiertes Unterstützungs- und Versorgungsmanagement bezeichnet, welches am individuellen „Fall“, d.h. der individuellen Lebenssituation der Klientinnen und Klienten ansetzt. Case Management richtet sich an Pflegebedürftige und ihre Angehörigen mit einer komplexen Problemlage und hohem Unterstützungsbedarf. Bei der Begleitung werden die Betroffenen transparent und maximal einbezogen. Case Management organisiert Hilfezusammenhänge über Organisationsgrenzen hinweg. Care Management meint in Abgrenzung vom bedarfs- und personenbezogenen Case Management die Gestaltung personenunabhängiger Sorgestrukturen im regionalen Versorgungsgefüge (Netzwerkebene). Diese umfassen professionelle und informelle Hilfeformen. Care Management ist eine Voraussetzung des Case Managements.

Projektmaßnahmen sind insbesondere:

  • Kontinuierliche Evaluation der eigenen Arbeit und Definition von Zielen, Zielgruppen, Maßnahmen
  • Ergänzung der Pflegeberatung um ein individuelles Case Management
  • Verstetigung des Aufbaus von Informations- und Beratungsnetzwerken
  • Verstetigung des Ausbaus von Kooperationen
  • Weiterer Ausbau von Öffentlichkeitsarbeit

3. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Landkreise in Hessen, die sich an der Trägerschaft eines Pflegestützpunkts beteiligen und seit 2021 die Ergänzung der bestehenden Pflegeberatung um ein individuelles Case Management und einen Ausbau der Vernetzung erprobt haben.

4. Förderbedingungen

Das Land Hessen fördert Pflegestützpunkte nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung und der MFR („Richtlinie für die Förderung nicht investiver sozialer Maßnahmen (Maßnahmenförderungsrichtlinie – MFR“)) vom 17. Januar 2024 (StAnz. 06/2024 S. 199) in Form einer Zuwendung. Die Zuwendung wird insbesondere für Sozialpädagoginnen beziehungsweise Sozialpädagogen und vergleichbare akademische Qualifikationen sowie für fortgebildete Pflegefachkräfte gewährt, die aufgrund mehrjähriger Berufstätigkeit mit Unterstützungsmöglichkeiten für Menschen mit Pflegebedarf vertraut sind oder an einer entsprechenden Fortbildung teilgenommen haben, soweit die Ausgaben nicht über gesetzliche oder sonstige Leistungen abgedeckt sind. Voraussetzung für die Förderung eines Pflegestützpunkts ist, dass

  • eine vom Landkreis finanzierte Fachkraft nach Ziffer 4 Satz 2 dieses Förderaufrufs mit mindestens 50 Prozent der tarifvertraglichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft des Trägers im Pflegestützpunkt tätig ist,
  • die Fachkräfte nach Ziffer 4 Satz 2 dieses Förderaufrufs fortgebildet werden und Supervision/Praxisberatung erhalten können,
  • eine Zusammenarbeit vor allem mit den Trägern in der Betreuung, der Sozialhilfe und der Pflegeversicherung erfolgt,
  • der Pflegestützpunkt regelmäßig erreichbar ist,
  • er nach außen als Pflegestützpunkt erkennbar ist und
  • Hausbesuche durchgeführt werden.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) und die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der jeweils geltenden Fassung.

Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebiets­körperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest‑GK), Anlage 3 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO, erklärt.

Über die Zuwendung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel entschieden und es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Landes.

Die Bewilligungsbehörde nach Ziffer 7 dieses Förderaufrufs ist berechtigt, die Verwendung der bewilligten Mittel durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen. Im Falle der Weiterleitung der Zuwendungen an Dritte (Letztempfänger bei kommunalersetzenden Maßnahmen), kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 2 LHO).

Es handelt sich bei der Fördermaßnahme nicht um eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Vor Erteilung des Förderbescheides darf mit der Maßnahme nicht begonnen werden (Refinanzierungsverbot). Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein.

Bei öffentlich wirksamen Darstellungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers (Presseveröffentlichungen, Berichte usw.) ist auf die Förderung aus Mitteln des Landes Hessen hinzuweisen.

Das Land Hessen behält sich vor, die Projektumsetzung weiter zu evaluieren. Eine Bereitschaft zur Mitwirkung an der Evaluation sowie an projektbezogenen Gremien und Austauschforen wird vorausgesetzt.

5. Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Sie beträgt maximal 80 Prozent der zuwendungs­fähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Förderhöhe von 50.000,00 Euro pro Jahr bezogen auf eine Vollzeitstelle (gemäß Tarifvertrag, Eingruppierung nach S 11b TV-H SuE). Bei einem geringeren Stellenanteil (Teilzeitstelle) verringert sich der Förderanteil entsprechend dem prozentualen Anteil zu einer tariflichen Vollzeitstelle.

Förderfähig sind alle unmittelbar durch das Projekt entstehenden notwendigen Personalausgaben.

Über diesen Förderaufruf können Bewilligungen über einen Zeitraum von maximal drei Jahren erfolgen. In diesem Zeitraum stehen für jedes Projekt insgesamt Fördermittel in Höhe von jeweils 150.000,00 Euro zur Verfügung.

Die Förderung erfolgt auf Basis eines mit dem Antrag eingereichten Konzeptes einschließlich eines Finanzierungsplans.

6. Antragsverfahren

Die Anträge können ab sofort schriftlich eingereicht werden. Die Antragsfrist endet grundsätzlich vier Wochen vor dem jeweiligen Projektende.

Ein Antrag muss eine aussagefähige Beschreibung des Vorhabens beinhalten und soll ein abschließendes Votum ermöglichen.

Der einzureichende Zuwendungsantrag soll mindestens folgende Punkte enthalten:

1. Antragsschreiben mit allgemeinen Angaben der Antragstellerin / des Antragstellers:

  • Name
  • Ansprechperson
  • Anschrift
  • E-Mail-Adresse
  • Telefon

2. Konzept mit ausführlicher Beschreibung der Maßnahme:

  • Ziele:
    Ziele; Zielgruppe; Dokumentation; Evaluation; Meilensteinplan zur Weiterentwicklung des Pflegestützpunkts
  • Case Management:
    Umsetzung und Einbindung des Case Managements im Pflegestützpunkt
  • Vernetzung / Kooperation:
    Zusammenarbeit mit (sozialen) Akteuren vor Ort, z.B. Gesundheitsdienst­leistern (inklusive der Sozialdienste / dem Entlass-Management der Krankenhäuser und Rehakliniken), ehrenamtlichen Initiativen, Gemeinde­pflegerinnen und -pflegern, u.v.m.
  • Kompetenz im Themenfeld:
    Darstellung bisheriger Aktivitäten und Erfahrungen im Arbeitsfeld

3. Aufgabenbeschreibung der Fachkraft nach Ziffer 4 Satz 2 dieses Förderaufrufs

4. Finanzierungsplanung:

Beim Finanzierungsplan handelt es sich um eine aufgliederte Berechnung, in der alle mit dem Projekt (Zuwendungszweck) zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung (Einnahmen) nach Haushaltsjahren gegliedert, darzustellen sind.

Die Bewilligungsbehörde nach Ziffer 7 dieses Förderaufrufs prüft den Antrag sowie den Finanzierungsplan und legt fest, welche Einnahmen und Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden können.

5. Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde

6. Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist

7. Rechtsverbindliche Unterschrift der beantragenden Stelle.

Die Auswahl förderwürdiger Anträge erfolgt durch das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege.

7. Zuständige Stelle

Zuständig für die Bewilligung nach diesem Förderaufruf ist das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege (Bewilligungsbehörde).

Förderanträge sind in schriftlicher Form zu senden an
Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege
Referat V 8A Pflege/Betreuungs- und Pflegeaufsicht
Sonnenberger Str. 2/ 2a
65193 Wiesbaden
und zwecks zügiger Bearbeitung vorab per E-Mail an pflege@hsm.hessen.de.

Ansprechpersonen für Rückfragen und Erläuterungen:
Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege
Referat V 8A Pflege/Betreuungs- und Pflegeaufsicht
Frau Sturmfels (Tel.: 0611/ 3219 - 3328)
Herr Bruder (Tel.: 0611 / 3219 - 3036)