Förderung zur Darlehenstilgung nach § 22a Hessisches Krankenhausgesetz 2011

Zum 12. Dezember 2024 ist die Krankenhausreform in Kraft getreten.

Bereits zu Beginn der Gespräche zu einer Krankenhausreform hat der Landesgesetzgeber ein Förderprogramm zur Darlehenstilgung aufgelegt. Hierzu wurde mit dem „Gesetz zur Änderung des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften“ vom 9. Dezember 2022 die Neuregelung des § 22a („Förderung zur Darlehenstilgung“) in das Hessische Krankenhausgesetz 2011 (HKHG 2011) eingefügt.

Die Vorschrift des § 22a HKHG 2011 sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Finanzierung von Investitionsmaßnahmen im Wege der Tilgung von hierzu aufgenommenen Darlehen gefördert werden kann.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 28. November 2024 wurde der Bewilligungszeitraum für die Jahre 2024 bis 2028 festgesetzt.

Damit besteht nunmehr ausreichende Orientierung, um das Förderprogramm zu starten.

Förderung zur Darlehenstilgung nach § 22a Hessisches Krankenhausgesetz 2011

Das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege ruft zur Antragstellung auf:

Mit dem Darlehenstilgungsprogramm soll

  • eine bedarfsgerechte stationäre Versorgung der Bevölkerung gewährleistet,
  • die Konzentration von akutstationären Versorgungsangeboten erreicht,
  • Versorgungsangebote zusammengefasst,
  • sowie Überkapazitäten abgebaut werden.

Hierdurch soll eine Verbesserung der Versorgungsstruktur in Hessen erreicht werden

Nach § 22a HKHG 2011 kann unter bestimmten Voraussetzungen die Finanzierung von Investitionsmaßnahmen von Krankenhäusern im Wege der Tilgung von hierzu aufgenommenen Darlehen gefördert werden. Förderfähig ist die Tilgung eines Darlehens, das der Krankenhausträger zur Finanzierung einer Investitionsmaßnahme nach § 22 HKHG 2011, die für die bedarfsgerechte stationäre Versorgung der Bevölkerung dringend erforderlich ist oder der Konzentration von akutstationären Versorgungsangeboten dient, aufgenommen hat. Was unter einer bedarfsgerechten Versorgung zu verstehen ist ergibt sich aus § 1 Abs. 2 HKHG 2011:

„Eine bedarfsgerechte Versorgung erfordert insbesondere die Vorhaltung einer ausreichenden Anzahl von Krankenhäusern, die die Notfallversorgung sicherstellen, sowie ausreichende intensivmedizinische Kapazitäten.“

Förderfähig sind beispielsweise:

  • Die Tilgung eines Darlehens, das der Krankenhausträger zur Finanzierung einer Investition in seine Notfallstrukturen oder in seine Kapazitäten zur Versorgung von Intensivpatienten aufnimmt.
  • Die Konzentration von akutstationären Versorgungsangeboten. Eine solche liegt vor, wenn an einem Krankenhausstandort die Versorgungskapazitäten gebündelt werden, die zuvor mindestens an zwei Standorten vorgehalten wurden.

Hierdurch sollen Investitionsmaßnahmen gefördert werden, durch welche die Strukturen der stationären Versorgung gestärkt werden. 

Antragsberechtigt sind alle freigemeinnützigen, privaten und kommunalen Krankenhäuser, soweit sie in den Krankenhausplan des Landes Hessen aufgenommen worden sind und die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) förderungsfähig sind. 

Die Förderung (Zuwendung) wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Die Auswahl der zu fördernden Maßnahmen und die Festlegung der Höhe der Fördersumme erfolgt durch das HMFG nach pflichtgemäßem Ermessen im Sinne des § 22a HKHG. Die Fördersumme wird in zehn gleichen Jahresraten im Zeitraum zwischen Anfang 2026 bis Ende 2038 ausgezahlt und ist für die Tilgung des geförderten Darlehens zu verwenden.

Die Förderung der Tilgung des Darlehens setzt voraus, dass

  1. der Darlehensvertrag mit Zustimmung der zuständigen Behörde (Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege - HMFG) abgeschlossen wurde und
  2. der Darlehensbetrag innerhalb von zehn Jahren zu tilgen ist.

Das Bewilligungsvolumen des HMFG zur Tilgung von Darlehen erfolgt im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. Das Hessische Krankenhausgesetz sieht einen Gesamtdarlehensbetrag von 140 Millionen Euro vor.

Der Anspruch auf die Auszahlung der Jahresraten kann auf Antrag an den Darlehensgeber abgetreten werden.

Das Land Hessen gewährt die Förderung aus dem Förderprogramm zur Darlehenstilgung nach Maßgabe von § 48 HFAG, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in Form einer Zuwendung. 

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG).

Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides werden erklärt:

  • die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO oder
  • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK), Anlage 3 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO.

Bei der Zuwendung handelt sich um eine freiwillige Leistung des Landes. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung nach diesem Förderaufruf.

Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen. Im Falle der Weiterleitung der Zuwendungen an Dritte (Letztempfänger), ist der Rechnungshof berechtigt, auch bei diesen die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 2 LHO).

 

Bei der Zuwendung handelt es sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVB1.1 S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches.

Antragsverfahren

Der einzureichende Zuwendungsantrag soll mindestens folgende Punkte enthalten:

  1. Antragsschreiben mit allgemeinen Angaben
    1. Name der Klinik
    2. Name der Klinik mit Adresse
    3. Ansprechperson
    4. Anschrift
    5. Mail-Adresse
    6. Telefon
  2. Projektbeschreibung

    2.1 Beschreibung des Vorhabens inklusive Zielbeschreibung

    2.2 Medizinisches Konzept

    2.3 Baukonzept

  3. Finanzierungsplanung
    1. aufgegliederte Berechnung der Maßnahmen.
  4. Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde
  5. Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) berechtigt ist
  6. Nachweis Entwurf des Darlehensvertrages
  7. Rechtsverbindliche Unterschrift der beantragenden Stelle

Zu beachten ist, dass für die Erstellung der Anträge keine Aufwandsentschädigung gewährt wird. Zudem werden eingereichte Anträge und evtl. weitere Unterlagen nicht zurückgegeben.

Zuwendungen für Projektförderungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht gestartet sind. Als Maßnahmenbeginn wird der Abschluss eines der Ausführung zuzuordnender Bauauftrag gewertet. Dagegen sind noch nicht rechtlich bindende Planungen und Anfragen in der Regel zulässig.

Sofern noch kein Zuwendungsbescheid erlassen worden ist, darf erst mit der Umsetzung begonnen werden, wenn dies durch das HMFG schriftlich bestätigt worden ist.

Die Anträge können ab dem 8. April 2025 und bis zum 8. Juli 2025 schriftlich eingereicht werden.

Die Antragsunterlagen sind in schriftlicher Form an das 

Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege

Referat „Krankenhausfinanzierung, Krankenhausrecht, Strukturfonds“

Sonnenberger Straße 2/2a

65193 Wiesbaden

sowie vorab per E-Mail an 

Foerderaufruf@hmfg.hessen.de

zu senden. 

Das HMFG kann Dritten die Antragsprüfung und Administration der Landesförderung übertragen.

Ansprechpartner für generelle Fragen zum Fördergegenstand und -verfahren:

Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege

Referat „Krankenhausfinanzierung, Krankenhausrecht, Strukturfonds“

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