Zum 12. Dezember 2024 ist die Krankenhausreform in Kraft getreten.
Bereits zu Beginn der Gespräche zu einer Krankenhausreform hat der Landesgesetzgeber ein Förderprogramm zur Darlehenstilgung aufgelegt. Hierzu wurde mit dem „Gesetz zur Änderung des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften“ vom 9. Dezember 2022 die Neuregelung des § 22a („Förderung zur Darlehenstilgung“) in das Hessische Krankenhausgesetz 2011 (HKHG 2011) eingefügt.
Die Vorschrift des § 22a HKHG 2011 sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Finanzierung von Investitionsmaßnahmen im Wege der Tilgung von hierzu aufgenommenen Darlehen gefördert werden kann.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 28. November 2024 wurde der Bewilligungszeitraum für die Jahre 2024 bis 2028 festgesetzt.
Damit besteht nunmehr ausreichende Orientierung, um das Förderprogramm zu starten.
Förderung zur Darlehenstilgung nach § 22a Hessisches Krankenhausgesetz 2011
Das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege ruft zur Antragstellung auf: