Innovative Modellprojekte

Die Anträge für eine Förderung können ab 01.02.2024 schriftlich eingereicht werden. Die Antragsfrist endet am 31.07.2024.

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Das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege ruft dazu auf, Anträge für Projekte mit innovativen Lösungen mit hessenweiter Ausstrahlungswirkung zu spezifischen Problemlagen und Entwicklungspotenzialen der Kurzzeit- und Tagespflege sowie von ambulanten Wohnformen zu stellen.

Im Mittelpunkt steht die Entwicklung von Lösungsansätzen, welche zur Diversifizierung der Angebotslandschaft, Personenzentriertheit der Pflege und Entlastung pflegender An- und Zugehöriger beitragen und diese in der Praxis erproben.

Themen für Projektmaßnahmen können sein, Flexibilisierung der Angebotsstrukturen, Schnittstellenausgestaltung, Alltagsprozesse und/oder Umgang mit herausforderndem Verhalten.

1. Förderziel

Im Pflegesektor gibt es spezifische Problemlagen und Entwicklungspotenziale, welche es anzugehen und auszuschöpfen gilt. Die geförderten Projekte sollen kreative Lösungen mit Ausstrahlungswirkungen für andere Bereiche entwickeln und diese in der Praxis erproben.

Ziel ist es, langfristig die Betreuungs- und Strukturqualität zur Entlastung pflegender An- und Zugehöriger zu verbessern und zu flexibilisieren. Die Ansätze der Modellprojekte sollen dabei hessenweit übertragbar sein, um flächendeckend eine alterns- und pflegegerechte Angebotslandschaft zu verwirklichen.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden pflegeinnovative Modellprojekte in Kurzzeit- und Tagespflegeeinrichtungen sowie ambulanten Wohnformen. Projektmaßnahmen können sein:

Flexibilisierung der Angebotsstrukturen zum Beispiel: Erweiterung der Öffnungszeiten, Case und Care Management.

Wirtschaftliche, sektorenübergreifende und personenzentrierte Übergangsgestaltung an Schnittstellen, zum Beispiel: Zugangs- und Entlassmanagement, Angliederung von Kurzzeitpflege an Rehabilitationseinrichtungen.

Optimierung von Alltagsprozessen in der Pflege, zum Beispiel: moderne Kommunikationsstrukturen durch digitale Anwendungen, Partizipation von Bewohnerinnen und Bewohnern, kultursensible Pflege.

Umgang mit herausforderndem Verhalten von pflegebedürftigen Menschen, zum Beispiel: Gewaltprävention, sexualisiertes Verhalten.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind freie Träger (z.B. Verbände, Vereine, Stiftungen, juristische Personen und Projektpartnerschaften aus den Genannten) sowie Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse, welche im Rahmen ihres Projektvorhabens einen Hessenbezug glaubhaft darlegen können.

Sonstige Antragsteller können im Ermessen der Bewilligungsbehörde berücksichtigt werden.

3.2 Ausschlusskriterien

Antragsteller können nicht gefördert werden, wenn sie sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder die nach deutschem Recht vorgesehene Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen.

3.3 Vorliegen der Anforderungen

Die Anforderungen an den Antragsteller müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bewilligungsbehörde vorliegen.

Unvollständige Förderanträge finden bei der Bewilligung keine Berücksichtigung.

Entfallen nach Antragstellung die Voraussetzungen für eine Förderung nach diesem Förderaufruf, hat der Antragsteller die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu informieren.

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung, als nicht rückzahlbarer Zuschuss, in Höhe von maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Die Höchstgrenze der Zuwendungen beträgt 100.000 Euro pro Förderjahr. Die maximale Förderdauer für ein Projekt beträgt 36 Monate.

Eine Förderung ist nur möglich, wenn die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Maßnahmen mehr als 12.500 Euro betragen.

Der Zuwendungsempfänger hat die Gesamtfinanzierung der Maßnahme sicherzustellen.

Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte wird zugelassen, soweit diese beantragt wird.

4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben

4.1.1 Sachausgaben

Zuwendungsfähig sind der Maßnahme zuordenbare und durch das Projekt zusätzlich entstehende Sachausgaben, die bei wirtschaftlichem und sparsamem Einsatz unmittelbar für die Durchführung zwingend erforderlich sind.

4.1.2 Personalausgaben

Zuwendungsfähig sind der Maßnahme zuordenbare und durch das Projekt zusätzlich entstehende Personalausgaben, die bei wirtschaftlichem und sparsamem Einsatz unmittelbar für die Durchführung zwingend erforderlich sind.

4.1.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für:

  • Leistungen, die nach dem Sozialgesetzbuch abgerechnet werden können
  • Eigenleistungen
  • Entwicklungsausgaben für neue Softwareprodukte, sofern es bereits Produkte am Markt gibt, mit denen das Vorhaben umgesetzt werden kann
  • Zinsausgaben und Abschreibungen
  • Ausgaben für Bewirtung
  • die Umsatzsteuer, wenn der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt ist
  • gewährte, aber nicht in Anspruch genommene Boni, Skonti und Rabatte

5. Verfahren

5.1 Zuständige Stellen

Bewilligungsbehörde ist das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege (HMFG). Dieses erteilt die Förderzusage durch einen Zuwendungsbescheid.

Förderanträge sind in schriftlicher Form zu senden an:

Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege
Abteilung V, Referat V 8 A (Pflege/Betreuungs- und Pflegeaufsicht)
Sonnenberger Straße 2/2a
65193 Wiesbaden

Ansprechperson für Rückfragen und Erläuterungen:

Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege
Referat V 8A Pflege/Betreuungs- und Pflegeaufsicht
Frau Kirchner (Tel.: 0611 / 3219 – 3048)

5.2 Antrags- und Bewilligungsverfahren

Ein Antrag muss eine aussagefähige Beschreibung des Vorhabens beinhalten und soll ein abschließendes Votum ermöglichen. Nur final eingereichte und unterschriebene Förderanträge werden von der Bewilligungsbehörde auf die inhaltlichen Anforderungen geprüft. Maßgeblich für die Förderentscheidung ist der Eingang eines vollständigen und prüffähigen Förderantrags bei der Bewilligungsbehörde.

Die Antragstellung ist grundsätzlich auf vorgegebenem Antragsvordruck vorzunehmen. Die Anträge können ab 01.02.2024 schriftlich eingereicht werden. Die Antragsfrist endet am 31.07.2024.

Im Finanzierungsplan sind alle im Projekt entstehenden Ausgaben und Einnahmen, gegliedert nach Haushaltsjahren darzustellen.

Der einzureichende Zuwendungsantrag soll mindestens folgende Punkte enthalten (siehe auch Antragsformular):

1. Antragsschreiben mit allgemeinen Angaben

  • Name
  • Ansprechperson
  • Anschrift
  • Mail-Adresse
  • Telefon

2. Projektbeschreibung

  • Ziele: Problemlage, Zielgruppe, methodische Zielerreichung, Innovationscharakter, Ausstrahlungswirkung
  • Maßnahme: Methoden, Struktur, Ablauf, Kooperation, Vernetzung, Dokumentation, Evaluation
  • Kompetenz im Themenfeld: Darstellung bisheriger Aktivitäten und Erfahrungen im Arbeitsfeld

3. Finanzierungsplanung

  • aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben
  • Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung.

4. Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde

5. Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) berechtigt ist

6. DAWI‑De‑minimis‑Erklärung

7. Rechtsverbindliche Unterschrift der beantragenden Stelle

Für die Erstellung der Anträge wird keine Aufwandsentschädigung gewährt. Eingereichte Anträge und evtl. weitere Unterlagen werden nicht zurückgegeben.

Die Prüfung des Förderantrags erfolgt fortlaufend durch die Bewilligungsbehörde. Diese entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Förderfähigkeit der Maßnahme und erteilt bei positiver Bewertung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einen entsprechenden Zuwendungsbescheid.

Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag sowie den Finanzierungsplan und legt fest, welche Einnahmen und Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden können.

Die Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde jährlich mit einem Zwischennachweis über die Verwendung der bisher erhaltenen Fördermittel und nach Abschluss des Projektes mit einem Endverwendungsnachweis über die gesamte Projektdauer nachzuweisen. Sowohl Zwischen-, als auch Endverwendungsnachweis bestehen aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

Die Verantwortung für die Durchführung des dem Antrag zugrundeliegenden Vorhabens obliegt ausschließlich dem Antragsteller. Dieser ist für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Vorgaben verantwortlich. Das Land haftet nicht für Schäden, welche dem Antragsteller, Vorhabenbeteiligten oder Dritten entstehen.

6. Rechtliche Grundlagen

Das Land Hessen fördert auf folgenden Rechtsgrundlagen in den jeweils geltenden Fassungen: nach §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) und der Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie (IMFR) in Form einer Zuwendung.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG).

Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides werden erklärt die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zu § 44 LHO oder Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest‑GK), Anlage 3 zu § 44 LHO.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung auf Grundlage dieses Förderaufrufs besteht nicht. Die Finanzierungshilfen werden nur für den bewilligten Vorhabenzeitraum gewährt; eine dauernde Unterstützung ist ausgeschlossen.

6.1 Förderausschluss

Die Förderung von Maßnahmen, welche aus anderen Programmen des Landes oder von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gefördert werden, sind ausgeschlossen.

6.2 Nichteinhaltung rechtlicher Bestimmungen

Die Nichteinhaltung vergaberechtlicher und anderer einschlägiger rechtlicher Bestimmungen sowie der Bestimmungen im Zuwendungsbescheid kann zu einer Rücknahme oder dem Widerruf des Zuwendungsbescheides und damit zu einer Rückforderung nach den §§ 48 bis 49a Abs. 1 HVwVfG führen.

6.3 Beihilfrechtliche Einordnung

Die Zuwendung ist eine DAWI‑De‑minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De‑minimis‑Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen. Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein.

Ein Unternehmen kann innerhalb von drei Steuerjahren DAWI‑De‑minimis‑Beihilfen im Umfang von bis zu 750.000 Euro erhalten. Der Antragsteller bzw. alle Unternehmen des antragstellenden Gesundheitsnetzwerkes, die Zuwendungsmittel erhalten, haben vor Gewährung der DAWI‑De‑minimis‑Beihilfe durch die beihilfegewährende Stelle eine Erklärung über die erhaltenen DAWI‑De‑minimis-Beihilfen abzugeben, in welcher der Zuwendungsempfänger die ihm in den beiden vorrangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr ggf. gewährten DAWI‑De‑minimis‑Beihilfen anzugeben hat (DAWI‑De‑minimis‑Erklärung).

Bei DAWI‑De‑minimis‑Beihilfen sind Informations- und Dokumentationspflichten von dem Zuwendungsempfänger zu beachten; auf diese wird im Bewilligungsbescheid hingewiesen. Der Zuwendungsempfänger erhält nach Gewährung der DAWI‑De‑minimis‑Beihilfe eine Bescheinigung über die ihm gewährten DAWI‑De‑minimis‑Beihilfen (DAWI‑De‑minimis‑Bescheinigung).

7. Evaluierung, Prüfrechte

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die Verwendung der bewilligten Mittel durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen (auch elektronisch geführte) sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen. Im Falle der Weiterleitung der Zuwendungen an Dritte, kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 2 LHO).

8. Publizitätsvorschriften, Öffentlichkeitsarbeit

Bei allen Veröffentlichungen, bei öffentlichen Veranstaltungen sowie bei sonstigen Informationen, Publikationen und im Internet ist im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt auf die Förderung durch das HMFG mit dem HMFG Förderlogo hinzuweisen. Das Logo wird vom Pressereferat des HMFG zur Verfügung gestellt.

Das HMFG-Förderlogo darf nicht auf unruhigen Hintergründen wie Fotos, Grafiken usw. platziert werden. Der Hintergrund des Logos muss entweder weiß oder eine monochrome Farbfläche sein. Bei dunklen Farbflächen ist das HMFG-Förderlogo in der Negativ-Version (Weiß) einzusetzen.

Innerhalb der Schutzzone des Förderlogos dürfen keine Texte, Bilder, Grafiken oder weiteren Logos platziert werden.

Das HMFG-Förderlogo darf in Form, Farbe und Inhalt nicht verändert, bearbeitet oder grafisch verfremdet werden und nicht in Signaturen der Fördernehmer verwendet werden.

Für den Bereich „Social Media“ gilt: Das Förderlogo ist hier nicht zu verwenden. Die Förderung kann im Text genannt und auf den Plattformen X (ehemals Twitter), Facebook und Instagram „@sozialhessen“ getaggt werden.

Für den Bereich „Pressemeldungen“ gilt: Auf Pressemeldungen darf das Logo nicht verwendet werden. Stattdessen sollte die Förderung im Text erwähnt werden.

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