Altenhilfeplanung | Antragsfrist ist der 08. Juli 2024

Um die Altenhilfe- und Pflegeplanung auf kommunaler Ebene zu revitalisieren, hat das Hessische Ministerium für Soziales und Integration Handlungsempfehlungen zur Altenhilfeplanung erarbeiten lassen.

Aufbauend auf diesen Handlungsempfehlungen stellt das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege den Kommunen eine finanzielle Förderung zur Alten- und Pflegeplanung bereit. Aktuell werden für 2024 erneut Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Förderausschreibung im Rahmen der Offenen Altenhilfe zur Förderung von Alten- und Pflegeplanung in hessischen Kommunen

Ausgangslage:

Die Rolle der Kommunen in der örtlichen Alten -und Pflegepolitik sollte revitalisiert werden. Hierzu wurden 2019 „Die Handlungsempfehlungen zur Altenhilfeplanung" veröffentlicht.

Auch 2024 möchte die Hessische Landesregierung aufbauend auf diesen Handlungsempfehlungen Kommunen weiterhin unterstützen und anregen, eine integrierte und kooperative Alten- und Pflegeplanung durchzuführen und damit Strategien für eine altersgerechte Entwicklung von Sozialräumen zu entwickeln. 

Ziel und Zweck der Förderung:

Ziel des Förderaufrufes ist es im Jahr 2024 in mindestens vier weiteren hessischen Kommunen eine Alten- und Pflegeplanung vorzunehmen bzw. zu überarbeiten/ aktualisieren.

Zweck der Förderung ist die Erarbeitung und/oder Weiterentwicklung einer Alten -und Pflegeplanung auf der Ebene einer Gebietskörperschaft. Hierbei sollen folgende Grundsätze erfüllt werden, wie sie auch in den Handlungsempfehlungen festgehalten sind: 

  • Die Planung sollte auf der räumlichen Ebene der antragstellenden Gebietskörperschaft erfolgen und sich durch einen sozialraumbezogenen Ansatz auszeichnen.
  • Die Planung sollte eine Bestandsaufnahme der bisher vorhandenen Angebote enthalten.
  • Regionale Akteure und Bevölkerung sollen partizipativ in den Planungsprozess einbezogen werden.
  • Die Planung soll das Handlungsfeld „Wohnen und Mobilität" zum Thema haben mit dem Schwerpunkt der konzeptionellen „Quartiersplanung“. 
  • Das Konzept soll konkrete Maßnahmenvorschläge mit Zeitplan und Monitoring enthalten.

Art und Umfang der Förderung:

Die Förderung (Zuwendung) wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Der maximale Zuschussbetrag je Vorhaben beträgt 15.000 Euro. Es können vier Förderprojekte bewilligt werden. Für das Haushaltsjahr 2024 stehen 60.000 Euro zur Verfügung.

Zuwendungsfähige Ausgaben:

Förderfähig sind Ausgaben für eine externe professionelle Prozessmoderation/Prozessbegleitung, für die Umsetzung von partizipativen Prozessen in der Planung und Ausgaben für die Veröffentlichung der Planung wie z.B. Druckkosten. 

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben:

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind unter anderem Personal- und Sachkosten in Form von lediglich kalkulierten Kosten und Abschreibungen. Darunter fallen Personal- und Sachausgaben, die auch anfallen würden, wenn das Projekt nicht durchgeführt würde. Neueinstellungen oder (zeitlich befristete) Stellenaufstockungen sind davon nicht betroffen.

Ausgaben für Catering und Bewirtung sind nicht zuwendungsfähig. 

Zuwendungsempfänger:

Antragsberechtigt sind alle Landkreise und kreisfreien Städte in Hessen, sofern nicht für gleichgelagerte Vorhaben in 2020, 2021 sowie 2023 eine Zuwendung gewährt wurde.

Eine Antragstellung durch Privatpersonen ist nicht möglich.

Zeitraum der Durchführung:

Die Umsetzung des Vorhabens muss im Zeitraum Juli bis Dezember 2024 erfolgen. Dies ist entsprechend im Finanzierungsplan so zu berücksichtigen.

Das Vorhaben ist bis zum 31.12.2024 abzuschließen. Der Zuwendungszweck ist erreicht, wenn der Entwurf und/oder die Weiterentwicklung einer partizipativ entwickelten Alten- und Pflegeplanung für den Bereich der antragstellenden Gebietskörperschaft vorgelegt wird. Die externe Prozessbegleitung sowie die partizipativen Prozesse sollten spätestens Ende 2024 abgeschlossen sein.

Antragsverfahren:

Die Antragstellung erfolgt mittels einer formlosen Projektbeschreibung mit folgenden Inhalten:

  • die Umsetzung der Planung,
    die Zielstellung der Gebietskörperschaft, in Fällen einer antragstellenden Gemeinde unter Beteiligung des Landkreises, des Landkreises/der kreisfreien Stadt und
  • die Prozessbeteiligten.
  • Zudem ist ein Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen. Der Kosten- und Finanzierungsplan hat alle Einnahmen und Ausgaben (auch Zuschüsse von Dritten), die zu dem Vorhaben gehören, zu enthalten.
    Die Zuwendungsbehörde prüft den Antrag sowie den Finanzierungsplan und legt fest, welche Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden können. Eine Ausfüllhilfe für den Finanzierungsplan ist über das Ministerium erhältlich.
  • Der Antrag ist von der beantragenden Stelle rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Antrag zur Förderung war bis zum 8 Juli 2024 möglich. Das Hessische Ministerium für Familien, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege (HMFG) entscheidet über die Anträge im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel.

Mit dem Vorhaben darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Noch nicht rechtlich bindende Planungen und Anfragen gelten in der Regel nicht als Maßnahmenbeginn.

Ein einfacher Verwendungsnachweis (zahlenmäßiger Nachweis), ein ergänzender Sachbericht und der Entwurf der entwickelten Alten -und Pflegeplanung sind dem Ministerium nach Projektende vorzulegen. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.

Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, gegebenenfalls die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Verzinsung gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), der § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) und der MFR in der jeweils geltenden Fassung.

Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides werden die Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK), Anlage 3 zu § 44 LHO, erklärt.

Beihilferechtliche Einordnung

Die nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen stellen keine Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Seitens der Zuwendungsempfänger ist bei Weiterleitung der Zuwendung EU-Beihilferecht zu beachten.

Ihre Anträge senden Sie bitte per E-Mail an lebenimalter@hmfg.hessen.de:

Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege
Referat Seniorinnen und Senioren

Sonnenberger Straße 2/2a
65193 Wiesbaden

Ansprechpersonen für Rückfragen und Erläuterungen:

Christina Walling, Tel.: 0611/3219 3351, lebenimalter@hmfg.hessen.de
Carmen Schneider, Tel.: 0611/3219-3243, lebenimalter@hmfg.hessen.de

Weitere Hinweise:

Die Bewilligungsbehörde und der Hessische Rechnungshof sind berechtigt, die Verwendung der bewilligten Mittel durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen.

Schlagworte zum Thema