Die Seniorinnen und Senioren leben nicht nur dort, sie sind gleichzeitig auch Eigentümer. Es sind ihre Häuser und es ist ihre Wohnanlage

Pflegeheim „Mitten im Leben“

Das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege (HMFG) fördert die Öffnung von Pflegeeinrichtungen der Langzeitpflege in den pflegerelevanten Sozialraum.

Das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege (HMFG) fördert die Öffnung von Pflegeeinrichtungender Langzeitpflege in den pflegerelevanten Sozialraum.

Hierzu soll eine Koordinierungsstelle etabliert werden: Im Mittelpunkt steht die Erfassung, Analyse und Vernetzung der vorhandenen, regionalen Strukturen im Sinne der Gemeinwesenarbeit, sodass Angebote zur psychosozialen Betreuung im unmittelbaren Nahraum praxiswirksam zur Verfügung stehen.

Die Anträge für eine Förderung können bis zum 01.07.2024 schriftlich eingereicht werden.

1. Förderziel

Ziel ist es, niedrigschwellige und nachhaltige Kooperationen zwischen Pflegeheimen der Langzeitpflege und lokalen Akteurinnen und Akteuren wie beispielsweise Vereinen oder Ehrenamtsinitiativen zu fördern. Die Netzwerkförderung psychosozialer Angebote soll die soziale und gesellschaftliche Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner stärken, eine sektorenübergreifende Vernetzung herbeiführen und sozialer Isolation entgegenwirken. Im Zuge dessen werden Pflegebedürftige gesellschaftlich sichtbarer und erhalten mit ihren Bedürfnissen mehr Repräsentation im kommunalen Kontext.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Personal- und Sachausgaben zur Schaffung und Errichtung einer Koordinierungsstelle in einer Pflegeeinrichtung der Langzeitpflege oder in einer Kommune mit folgendem Aufgabenspektrum:

  • den pflegerelevanten Sozialraum und quartiersnahe Ressourcen zu erfassen, zu analysieren und mit der Einrichtung zu vernetzen.
  • nachhaltige Kooperationen mit regionalen Akteurinnen und Akteuren in Form von praxiswirksamen Angeboten für die Bewohnerinnen und Bewohner zu etablieren.
  • die pflegerelevanten Angebotsstrukturen anhand der örtlichen Bedarfe für die Pflegebedürftigen auszudifferenzieren und weiterzuentwickeln.
  • die sektorenübergreifende Zusammenarbeit im Quartier zu fördern.
  • niedrigschwellige psychosoziale Betreuung und gesellschaftliche Teilhabe innerhalb und außerhalb des Settings Pflegeeinrichtung zu ermöglichen.
  • Vereinsamung durch entsprechende Strukturen vorzubeugen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Träger von Pflegeeinrichtungen oder Kommunen, deren Projektvorhaben sich an Bewohnerinnen und Bewohner einer Pflegeeinrichtung der Langzeitpflege mit Sitz und Tätigkeit in Hessen richtet.
Sonstige Antragsteller können im Ermessen der Bewilligungsbehörde berücksichtigt werden.
Projektanträge für Pflegeeinrichtungen im ländlichen Raum werden besonders berücksichtigt.

3.2. Ausschlusskriterien

Antragsteller können nicht gefördert werden, wenn sie sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder die nach deutschem Recht vorgesehene Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen.

3.3. Vorliegen der Anforderungen

Anforderungen an den Antragsteller müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bewilligungsbehörde vorliegen.
Unvollständige Förderanträge finden bei der Bewilligung keine Berücksichtigung.
Entfallen nach Antragstellung die Voraussetzungen für eine Förderung nach diesem Förderaufruf, hat der Antragsteller die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu informieren.

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung, als nicht rückzahlbarer Zuschuss, in Höhe von maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Für die Förderung gelten folgende maximalen Zuwendungsbeträge:
Für Personalausgaben beträgt die Höchstgrenze der Zuwendungen 45.000 Euro pro Förderjahr bezogen auf ein Vollzeitäquivalent.
Für Sachausgaben beträgt die Höchstgrenze der Zuwendungen 5.000 Euro pro Förderjahr.
Die Förderdauer für ein Projekt beträgt maximal 36 Monate und endet spätestens am 30.09.2027.

Eine Förderung ist nur möglich, wenn die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Maßnahmen mehr als 12.500 Euro betragen.

Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte kann zugelassen werden, wenn dies beantragt wird.

4.1. Zuwendungsfähige Ausgaben

4.1.1. Personal- und Sachausgaben

Zuwendungsfähig sind der Maßnahme zuordenbare und durch das Projekt zusätzlich entstehende Personal- und Sachausgaben, die bei wirtschaftlichem und sparsamem Einsatz unmittelbar für die Durchführung zwingend erforderlich sind.

4.1.2. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für:

  • Leistungen, die nach dem Sozialgesetzbuch abgerechnet werden können.
  • Eigenleistungen
  • Entwicklungsausgaben für neue Softwareprodukte, sofern es bereits Produkte am Markt gibt, mit denen das Vorhaben umgesetzt werden kann.
  • Zinsausgaben und Abschreibungen.
  • Ausgaben für Bewirtung
  • die Umsatzsteuer, wenn der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt ist.
  • gewährte, aber nicht in Anspruch genommene Fahrpreisermäßigungen, Boni, Skonti und Rabatte.

5. Verfahren

5.1. Zuständige Stelle

Bewilligungsbehörde ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).  Dieses erteilt die Förderzusage durch einen Zuwendungsbescheid.
Eine fachliche Vorauswahl der förderfähigen und förderwürdigen Anträge erfolgt durch das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege (HMFG).

Förderanträge sind in schriftlicher Form zu senden an:

Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege
Referat V 8 A
Sonnenberger Straße 2/2a
65193 Wiesbaden
Mail: Pflege@hsm.hessen.de

Rückfragen können ebenso über das Funktionspostfach Pflege@hsm.hessen.de gestellt werden.

5.2. Antrags- und Bewilligungsverfahren

Die Anträge können bis zum 01.07.2024 schriftlich eingereicht werden. Ein Antrag muss eine aussagefähige Beschreibung des Vorhabens beinhalten und soll ein abschließendes Votum ermöglichen. Nur final eingereichte und unterschriebene Förderanträge werden von der Bewilligungsbehörde auf die inhaltlichen Anforderungen geprüft.

Das angehängte Formular ist bei der Antragsstellung verpflichtend zu nutzen.

Für die Erstellung der Anträge wird keine Aufwandsentschädigung gewährt. Eingereichte Anträge und eventuelle weitere Unterlagen werden nicht zurückgegeben.

Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag sowie den Finanzierungsplan und legt fest, welche Einnahmen und Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden können.

Die Verwendung der Zuwendung ist bei mehr- bzw. überjährigen Projekten der Bewilligungsbehörde jährlich zum 31.12. mit einem Zwischennachweis über die Verwendung der bisher erhaltenen Fördermittel und nach Abschluss des Projektes mit einem Endverwendungsnachweis über die gesamte Projektdauer nachzuweisen. Sowohl Zwischen- als auch Endverwendungsnachweis bestehen aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

Die Verantwortung für die Durchführung des dem Antrag zugrundeliegenden Vorhabens obliegt ausschließlich dem Antragsteller. Dieser ist für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Vorgaben verantwortlich. Das Land haftet nicht für Schäden, welche dem Antragsteller, Vorhabenbeteiligten oder Dritten entstehen.

6. Rechtliche Grundlagen

Das Land Hessen fördert auf folgenden Rechtsgrundlagen in den jeweils geltenden Fassungen: nach §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) und der Maßnahmenförderungsrichtlinie (MFR) in der jeweils gültigen Fassung in Form einer Zuwendung.

6.1. Förderausschluss

Die Förderung von Maßnahmen, welche aus anderen Programmen des Landes oder von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gefördert werden, sind ausgeschlossen.

6.2. Nichteinhaltung rechtlicher Bestimmungen

Die Nichteinhaltung vergaberechtlicher und anderer einschlägiger rechtlicher Bestimmungen sowie der Auflagen und Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid kann zu einer Rücknahme oder dem Widerruf des Zuwendungsbescheides und damit zu einer Rückforderung nach den §§ 48 bis 49a Abs. 1 HVwVfG führen.

6.3. Beihilferechtliche Einordnung

Die Zuwendung ist eine DAWI De minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen. Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein.

Ein Unternehmen kann innerhalb von drei Steuerjahren DAWI-De-minimis Beihilfen im Umfang von bis zu 750.000 Euro erhalten. Der Antragsteller, welcher Zuwendungsmittel erhält, hat vor Gewährung der DAWI-De-minimis-Beihilfe durch die beihilfegewährende Stelle eine Erklärung über die erhaltenen DAWI-De-minimis-Beihilfen abzugeben, in welcher der Zuwendungsempfänger die ihm in den beiden vorrangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr ggf. gewährten DAWI-De-minimis-Beihilfen anzugeben hat (DAWI‑De‑minimis Erklärung).

Bei DAWI-De-minimis-Beihilfen sind Informations- und Dokumentationspflichten von dem Zuwendungsempfänger zu beachten; auf diese wird im Bewilligungsbescheid hingewiesen. Der Zuwendungsempfänger erhält nach Gewährung der DAWI-De-minimis-Beihilfe eine Bescheinigung über die ihm gewährten DAWI-De-minimis-Beihilfen (DAWI‑De‑minimis‑Bescheinigung).

Wenn Sie Interesse daran haben, einen Antrag zu stellen, schreiben Sie uns eine kurze Nachricht an: pflege@hsm.hessen.de. Wir lassen Ihnen alle antragsrelevanten Unterlagen zukommen.

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